Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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an die Stelle der bisherigen Thaler-Gold-Nechnung die durch das Neichs-gesetz vom 4. Dezember 1871 begründete Rechnung nach Mark undPfennigen treten sollte; vom gleichen Zeitpunkt ab sollten alle bisher ge-setzlichen Kurs genießenden Goldmünzen (außer den Neichsgoldmttuzeu),ferner die bremischen Silber- und Kupfermünzen nicht mehr als gesetz-liche Zahlmittel gelten; gesetzliche Zahlmittel sollten vielmehr vom l. Julian nur noch folgende Münzsorten sein:

Für jeden Betrag: die Reichsgoldmünzen, die Thaler und Doppel-thaler deutschen Gepräges;

Für Beträge bis zu 30 Mark: die Vs- und Vv-Thalerstücke deutschenGepräges;

Für Beträge bis zu 99 Pfeunigen: die Silberscheidemünzen derThalerwährung;

Für Beträge bis zu 9 Pfeunigen: die Kupferscheidemünzen derThalerwährung.

Die bremischen Silber- und Kupfermünzeu, nicht auch die legalisiertenausländischen Goldmünzen, sollten in der Zeit vom I. Juli bis zum30. September von den öffentlichen Kassen eingelost werden.

Die Umrechnnngsnorm aus der alten in die neue Währung wardurch die im Reichsmünzgesetz vom 4. Dezember 187 l bereits angenom-mene Tarifirung des 10-Markstückes aus 3V»g Thaler-Gold gegeben.

Der Entwurf wurde am 3. April 1872 der Bürgerschaft vorlegt underhielt am 30. April Gesetzeskraft.

Das Gesetz wurde in der festgesetzten Weise durchgeführt. Die Ge-samtkosten der Durchführung, welche hauptsächlich aus den beim Verkaufder eingeschmolzeneu Silber- und Kupfermünzen erlittenen Verlusten be-standen, beliefen sich auf 283.406,36 Mark. Bis aus einige Ausgabenlokaler Natur und auf die von der bremischen Staatskasse an den inihren Beständen befindlichen ausläudischen Goldmünzen erlittenen Verlustewurden diese Kosten vom Reich übernommen, im ganzen 274,939,28 Mark.Für die bremische Staatskasse hat sich also der Anschluß an das Mark-svstem nur auf 8.466,93 Mark gestellt.