— 236 —
Was schließlich die metallische Währungsgrundlage des deutschenGeldwesens anlangt, so hatte sich das Gesetz von 1871 darauf beschränkt,die Prägung von Silberkurantmünzen zu untersagen, ohne jedoch gleich-zeitig die Goldprägung für Private freizugeben. Das Gesetz von 1873gab im Prinzip die Goldprägung frei. Es ließ fernerhin nur eine kon-tingentierte Prägung voil unterwertigen Reichssilbermünzen mit beschränkterZahlungskraft zu. Nach der vorgesehenen Beseitigung der Lanöesmüuzenkonnten demnach im deutscheu Geldwesen Silbermünzen nur noch als Scheide-münzen existieren. Das Münzgesetz ordnete also das deutsche Münzwesendefinitiv im Sinne der reinen Goldwährung, und es stellte formell dieGoldwährung als Endziel der Münzreform auf, während das Gesetz von1871 — allerdings nach den im Reichstag an ihm vorgenommeneu Ände-rungen nur noch formell — die Frage ob Gold- ob Doppelwährungoffen gelassen hatte.
Damit waren die Hauptaufgaben der Münzreform erfüllt, soweitihre Erfüllung im Bereiche der Gesetzgebung lag. Es war jetzt an derVerwaltungsthätigkeit der Reichsregierung, die Reichswährnng und Gold-währung aus dem Gesetzbuche heraus zu wirklichem Leben zu führen.