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Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 bildet in der Hauptsacheden Abschluß der Münzreform-Gesetzgebung. Die kleineren Ergänzungenund Änderungen, welche später angenommen wurden, ließen seine Gruud-züge unberührt
Wenn wir seinen Inhalt mit dein des Gesetzes, betr. die Ausprägungvon Reichsgoldmünzen vergleichen, kommen wir zu folgenden Ergebnissen:
Während das Gesetz von 1871 nur zwei Reichsgoldmünzen ge-schaffen hatte, schuf das Gesetz von 1873 ein vollständiges Reichs-Münz-system.
Während das Gesetz von 1871 die verschiedeneu Landeswährungennicht beseitigt und den Reichsgoldmünzen lediglich gesetzliche Zahlungs-kraft an Stelle des Landesgeldes verliehen hatte, bestimmte das Gesetzvon 1873, daß von einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzendenZeitpunkte an Stelle der Landeswährungen für das ganze Reich die ein-heitliche Reichswährung treten sollte, und gab die hierzu erforderlichenÜbergangsvorschriften.
Während das Gesetz von 1871 nur die Einziehung der Landesgold-müuzen angeordnet und die der Landessilbermünzen gestattet hatte, er-mächtigte das Gesetz von 1873 den Bundesrat zur Außerkurssetzung dieserMünzen und regelte auf diese Weise die Beseitigung des bisherigenMünzumlaufs.
' Die wichtigsten Ergänzungen betreffen die österreichischen Thaler und dieEinführung der Neichswährung in Elsaß-Lothringen (durch Gesetz vom IS. November1874). Mit den österreichischen Thalern werden wir uns im Lauf der Darstellungnoch zu beschäftigen haben. Über das Elsaß-Lothringen betreffende Gesetz sei hierfolgendes bemerkt.
Nach der Occupation war durch Verordnung des Generalgouverneurs vom 8. No-vember 187V den Silbermünzen der Thalerwährung gesetzliche Zahlungskraft verliehenworden, und zwar wurden 8 Silbergroschen einem Franken gleichgesetzt. Im übrigenblieb die Frankenwährung unberührt. Obwohl das Frankengeld in diesem Verhältniszu ungünstig tarifiert war, hielt es sich bei dem damaligen hohen Stand der deutschenund bei der allerdings nur geringen Entwertung der französischen Valuta (infolge derSuspension der Barzahlungen der Bank von Frankreich ) noch längere Zeit im Um-lauf, namentlich die Silber- und Kupfermünzen.
Das Gesetz von 1874 dehnte die Wirksamkeit der Reichsgesetze vom 4. Dezember1871 und vom 9. Juli 1373 auf Elsaß-Lothringen ans und bestimmte, daß die Münzender Frankenwährung von noch zu bestimmenden Terminen ab außer Kurs gesetzt seinsollten, und zwar ohne Einlösung. — Über den Verlauf der Umwandlung des elsaß-lothringischen Mllnzumlaufs und den Einfluß derselben auf den Geldverkehr sieheDr. Karl von Lumm, Die Entwickelung des Bankwesens in Elsaß-Lothringen seitder Annexion. 1891.