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geld-Unwesens für den besten Teil der Münzreform ansah. Aber geradein Hinsicht auf diese Thatsachen mußte es um so bedenklicher erscheinen,daß die Reichsregierung bisher keinen Schritt weiter gekommen war,fondern nur eine Verlängernng des Banknoten-Sperrgesetzes in Vorschlaggebracht hatte. Das deutete darauf hin, daß innerhalb der Neichs-regierung oder zwischen der Reichsregieruug und der preußischen Re-gierung mindestens über die Art und Weise der geplanten Reformernste Meinungsverschiedenheiten bestanden, oder gar daß innerhalb desBundesrates die Ziele der geplanten Reform auf erheblichen Widerstandstießen.
Dem war in der That so.
Bereits am Ende des Jahres 1872 war das Neichskanzleramt andie Ordnung des Bankwesens herangetreten. Michaelis hatte einenEntwurf ausgearbeitet, dessen Schwerpunkt in der Uniwandlung derPreußischen Bank in eine Reichsbank lag. Die Einbringung des Ent-wurfes war so gut wie gesichert; Bismarck hatte ihn bereits unterzeichnet.Aber noch im letzten Augenblicke gelang es dem energischen WiderspruchCamphausens, die Vorlegung des Entwurfes im Bundesrat zu verhindern.
Camphauseu bekämpfte von allem Anfang an hartnäckig den Ge-danken einer Neichsbank. Er wollte die Notwendigkeit eines solchenInstitutes nicht einsehen, und vor allem lag ihm daran, die PreußischeBank , an deren Geschäftsgewinn der Preußische Staat stark beteiligtwar, zu erhalten. Sein Widerstand bildete ein geradezu unüberwind-liches Hindernis für eine Lösung der Bankfrage, welche dem Reichs-kanzleramt und der öffentlichen Meinung hätte annehmbar erscheinenkönnen.
Diese Verhältnisse waren damals schon nicht unbekannt'; und siewaren darnach angethan, alle diejenigen, welchen es Ernst mit der Geld-reform war, schwer zu beunruhigen.
Auch bezüglich des Staatspapiergeldes mißtraute man dein gutenWillen der Einzelstaaten im stärksten Grad. Eine wirklich eingreifendeReform auf diesem Gebiete, durch welche diejenigen Staaten, welcheüber ihre Verhältnisse hinaus Papiergeld emittiert hatten, nicht zu er-heblichen finanziellen Aufwendungen genötigt worden wären, war un-möglich; und mit vollein Recht hielt man die Einzelstaaten nicht fürsehr geneigt zu solchen Griffen in ihre Kassen.
' Siehe Bamberger, Zur Embryologie des Bankffesetzes, Deutsche Rund-schau I, 4. S. IIS. ,