— 279 —
Erlaß voi? Normativbestimmungen für die bestehenden Notenbanken diespätere Errichtung einer Reichsbank in keiner Weise ausschließe. Außer-dem durfte man, ähnlich wie beim ersten Münzgesetz, auf eine energischeUnterstützung des Reichstags im Kampfe gegen den preußischen Finanz-minister rechnen. —
Im Juli 1874 wurde dem Bundesrat ein von Michaölis aus-gearbeiteter Entwurf eines Bankgesetzes vorgelegt.
Ehe wir in die Besprechung dieser Vorlage, welche — allerdings mitwesentlichen Änderungeu — die Grundlage der deutschen Bankverfassunggeworden ist, eingehen, fei folgendes bemerkt:
Eine Geschichte der deutscheu Geldreform hat sich mit der Reformdes Bankwesens nur so weit zu beschäftigen, als es sich einmal um denNotenumlauf, und dann um direkt mit der Durchführung und Aufrecht-erhaltung der Goldwährung verbundene Bestimmungen handelt. AlleBestimmungen über die Geschäftsführung uud Verwaltung der Bankenkommen deshalb für uns nur soweit in Betracht, als sie mit demNotenumlauf und der Währungsreform in direktem Zusammenhang stehen.
Auch bei der Behandlung dieser Bestimmungen können wir uns aufdas Allermesentlichste beschränken, da die Geschichte der Bankreform inerschöpfender Weise bereits dargestellt ist^.
Das Wichtigste an dem Bankgesetzentwurfe war, daß er nicht einWort von einer Reichsbank enthielt-
Hatte Michaelis sich in diesem Punkte den Wünschen Camphausensunterworfen, so war der Entwurf iu allen übrigen Punkten das eigensteWerk seines Verfassers, der vollkommene und nngetrübte Ausdruck seinerbankpolitischen Gedanken und Überzeugungen.
Seine leitenden Gesichtspunkte waren: Verminderung und Kon-tingentierung des metallisch ungedeckten Notenumlaufs, bankmäßigeDeckung der Noten, Verminderung der Zahl der Notenbanken durchBegünstigung der Verwandlung in Depositenbanken^.
Daneben kam es darauf au, die Schwierigkeit der Noteneinlösungund die dem Umlaus der Noten außerhalb ihres Territoriums entgegen-stehenden Hindernisse, namentlich die noch zn Recht bestehenden Umlaufs-verbote zu beseitigen.
' Walter Lotz, Geschichte und Kritik des Bankgesetzes, 1888.» Lotz S. 164.