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Diese Gesichtspunkte mußten ohne Verletzung der „wohlerworbenenRechte" der Notenbanken durchgeführt werden.
Der Entwurf hielt vor allein daran fest, daß kein Privilegium die„staatlichen Hoheitsrechte" in der Festsetzung „allgemeiner Vor-schriften" beschränken könne. Der Umfang dieser „allgemeinen Vor-schriften" ist nicht näher abgegrenzt, und in der That läßt sich zwischenden aus den staatlichen Hoheitsrechten fließenden allgemeinen Vorschriften,welche ohne Berücksichtigung wohlerworbener Privatrechte erlassen werdenkönnen, und Bestimmungen, welche vor diesen Privilegien Halt machenmüssen, nur eine sehr willkürliche Grenze ziehen. Die allgemeinen Vor-schriften, welche der Entwurf allen Banken ungeachtet ihrer Privilegienals zwingendes Recht auserlegte, waren, wie wir sehen werden, in Wirk-lichkeit eng begrenzt und hätten nicht entfernt zu dem gewollten Zielegeführt.
Außer den Vorschriften für alle Banken erließ der Entwurf zweieingehende Normalstatuten, deren Annahme den Banken freigestellt wurde.
Diejenigen Banken, welche sich nur den für alle Banken als zwingen-des Recht aufgestellten Vorschriften, nicht aber einem der beiden Normal-statuteu, zu unterwerfen gedachten, beschränkte das Gesetz in ihremGeschäftsbetrieb mit aller Strenge auf das Gebiet desjenigen Staates,der ihnen das Notenprivileg verliehen hatte. Selbst der Umlauf ihrerNoten außerhalb dieses Gebietes sollte verboten sein.
„Die Befugnisse und Privilegien der Noten ausgebenden Banken,"so führten die Motive aus, „können als erworbenes Recht nur für dasGebiet desjenigen Staates in Anspruch genommen werden, welcher sieerteilt hat." Der Umstand, daß die meisten Banken ihren Geschäfts-betrieb und Notenumlauf über dieses Gebiet hinaus ausgedehnt hätten,biete eine Handhabe, die Reform der bestehenden Bankprivilegien herbeizu-führen.
Diese strengen Beschränkungen sollten jedoch für diejenigen Bankenwegfallen, welche freiwillig eines der beiden Normalstatuten des Entwurfesannehmen wollten.
Das mildere Statut sollte für diejenigen Banken gelten, welcheihren Notenumlauf auf den Betrag ihres Grundkapitals einschränkenwollten, das strengere für die Institute, welche diese Beschränkung ihresNotenrechts nicht zu übernehmen geneigt waren.