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Die für alle Notenbanken bestimmten Vorschriften waren im wesent-lichen nur folgende:
1. Der ganze durch die vorhandenen Kassenvorräte an gemünzte»!Geld, Edelmetall, Reichskasseuscheinen und Noten anderer Banken nichtgedeckte Notenumlauf unterliegt einer Steuer von 1 Prozent, die an dieReichskasse fließt.
(Motiviert war diese Bestimmung damit, daß „ein so einträglichesPrivilegium, wie das der Schaffung unverzinslichen Kredits mittelst derErzeugung von Geldsurrogaten" einen geeigneten Gegenstand der Be-steuerung biete.)
2. Der durch den Kassenvorrat nicht gedeckte Notenumlauf, der einjeder einzelne» Bank zugewieseues bestimmtes Kontingent überschreitet, istmit 5 Prozent zu versteuern.
3. Einmal monatlich ist der Status der Bank im Reichsanzeigerzu veröffentlichen.
Den Banken, welche ihren Notenumlauf auf den Betrag ihres Grund-kapitals einschränken wollten, wurden folgende Vorschriften auferlegt:
1. Dritteldeckung der Noten durch Metall und Reichskassenscheine,Deckung des Restes durch Wechsel.
2. Errichtuug zweier Noteneinlösungsstellen, davon eine in Berlin ,eine nach Wahl des Bundesrats in Hamburg, Leipzig , Fraukfurt oderMünchen . Außerdem Noteneinlösung an jeder Zweiganstalt in Städtenvon mehr als 100000 Einwohnern.
3. Die Verpflichtung zur Annahme der Noten aller Banken, welchesich einem der beiden Normalstatute unterwerfen und dadurch das Rechtzum Umlaufe ihrer Noten im ganzen Reich erhalten; verbunden damit dieVerpflichtung, diese Noten nicht wieder auszugeben, sondern der Bank,welche sie ausgegeben, zur Einlösung zu präseutieren.
4. Verzicht auf alle Privilegien, welche einer künftigen einheitlichenRegelung des Bankwesens entgegenstehen würden, vor allem auf die teil-weife fehr weit gesteckten Konzessionsfristen; zum 1. Januar 1891 kannihnen durch ihre Laudesregieruug oder deu Wundesrat das Notenrechtaufgekündigt werden.
Die Banken, welche nicht auf ihr Landesterritorium beschränkt sein,jedoch ihren Notenumlauf uicht auf ihr Grundkapital beschränken wollen,unterliegen allen diesen Vorschriften gleichfalls; außerdem gelten für siehauptsächlich die folgenden Bestimmungen: