Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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1. Viermalige Statusveröffentlichung im Monat, öffentliche Bekannt-machung ihres jeweiligen Diskont- und Lombardzinssatzes.

2. Beschleunigte Ausammlung eines Reservefonds bis zu einemViertel des Grundkapitals.

3. Beschränkung der Aktivgeschäfte aus Diskont- und Lombard-geschäfte.

4. Zum Betrieb von Bankgeschäften außerhalb des bisherigenKonzessionsgebietes ist ein Antrag der zuständigen Landesregierung undGenehmigung des Bundesrats erforderlich.

In welcher Weise waren durch dieses Sustem die Ziele der Bank-reform erreicht?

Indem der Entwurf die wohlerworbenen Rechte der Notenbankenanerkannte, aber in formell korrekter Weise diese Anerkennung auf dasTerritorium des Staates beschränkte, der dies Privilegium verliehen hatte;indem er ferner den Notenbanken das Recht zum Geschäftsbetrieb undNotenumlauf im ganzen Reich nur unter der Bedingung zugestand, daßsie sich eine erhebliche Verkürzung ihrer Privilegien durch Unterwerfungunter eines der beiden Normalstatuten gefallen ließen, nötigte er dieNotenbanken, freiwillig auf wichtige Bestandteile ihrer Privilegien zuverzichten und sich den im Interesse des deutschen Geldwesens notwendigerscheinenden Bestimmungen zu unterwerfen.

Die Banken, welche sich nicht unterwerfen wollten, kamen nicht mehrin Betracht. Es konnten das von vornherein nur kleinstaatliche Bankensein, denn die Satzungen für die preußischen Banken und die der größerenMittelstaaten waren meist schärfer oder nur in unwichtigen Punktenweniger scharf, als die Normativbestimmungen des Bankgesetzentwurfs.Eine kleinstaatliche Bank mit einem auf ihr Staatsgebiet beschränktenNotenumlauf hatte aber, wenn sie in dieser Beschränktheit überhauptweiter existieren konnte, für das deutsche Geldwesen jede Bedeutungverloren.

Die in Wirklichkeit für das Deutsche Reich weiter existierendenBanken unterlagen nach ihrer Wahl einem der beiden Normalstatuten.Wir haben also zu untersuchen, wie die leitenden Reformgedanken indiesen Normalstatuten in Verbindung mit den für alle Notenbankengeltenden Vorschriften zum Ausdruck kamen.