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Die Verminderung des ungedeckten Notenumlaufs warim wesentlichen durch vier Mittel angestrebt.
Einmal dadurch, daß der Entwurf sich bemühte, die mittleren undkleinen Notenbanken zur Beschränkung ihres Notenumlaufs auf den Be-trag ihres Grundkapitals zu veranlassen. Die Banken, welche diese Be-schränkung ihres Notenumlaufs übernahmen, unterlagen dem milderenNormalstatut, das sich von dem schärferen hauptsächlich darin unterschied,daß dies letztere die Aktivgeschäste der Banken auf das Wechsel- undLombardgeschäft beschränkte, eine Beschränkung, welche für kleinere Banken,die von der Notenausgabe und dem Diskont- nnd Lombardgeschäft alleinkaum existieren konnten, unmöglich war.
Das zweite Mittel zur Einschränkung des ungedeckten Notenumlaufswar die allen Banken auferlegte Steuer von 1 Prozent auf den Betragihrer durch den Kassenvorrat nicht gedeckten Noten. Die Steuer mußtedie Wirkung haben, den Gewinn an der Notenausgabe zu verringernund dadurch den von Michaelis und vielen andern vorausgesetzten Anreizzur Ausgabe ungedeckter Noten, dem man teilweise die Schuld an derAusdehnung des Notenumlaufs zuschrieb, abzuschwächen.
Das wichtigste Mittel war die indirekte Kontingentierungdes Notenumlaufs durch die fünfprozentige Notensteuer, welche die Bankenfür den Fall, daß ihre ungedeckte Notenausgabe das ihnen zugewieseneKontingent überschreiten würde, von der Mehrausgabe entrichten sollten.
Diese Einrichtung lehnte sich in gewissem Sinn an das englischeBankgesetz von 1844, die sogenannte Peelsakte, an, berücksichtigte aberdie Erfahrungen, welche man in England mit diesem Bankgesetz inkritischen Zeiten gemacht hatte. Die Peelsakte gab der Bank von Eng-land eine feste Maximalgrenze für ihren ungedeckten Notenumlauf, dienicht überschritten werden durste. Sobald sich nun in kritischen Zeitender Notenumlauf dieser Grenze näherte, entstand eine panikartige Be-ängstigung der Geschäftswelt und alles wartete auf den Augenblick, wodie Bank keinen Wechsel mehr würde diskontieren können. Die Folgewar, daß zur Beruhigung des Publikums und zur Verhinderung einerStocknng des ganzen Kreditverkehrs die Bankakte bei allen großen Handels-krisen, zuletzt im Jahre 1866, suspendiert werden mußte. Die Be-dingungen, welchen sich damals die Bank unterwerfen mußte, habensichtlich auf das im deutschen Bankgesetzentwurf vorgeschlagene Systemder indirekten Kontingentiernng eingewirkt. Sie waren folgende:
1. Solange der ungedeckte Notenumlauf die gesetzliche Maximal-