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grenze überschreitet, darf der Diskont nicht unter 10 Prozent herabgesetztwerden.
2. Der Reingewinn aus dieser Mehrausgabe fließt an den Staat.
Diese Normen für Krisen legte der deutsche Entwurf in abgeschwächtemMaße seinem Kontingentierungssystem zu Grunde. Es sollte den deutschenBanken freistehen, das ihnen zugewiesene Kontingent zu überschreiten,aber sie mußten von der das Kontingent überschreitenden Notenausgabeeine Steuer von 5 Prozent an das Reich zahlen. Durch diese Steuerglaubte der Entwurf Vorsorge zu treffen, „daß der ungedeckte Noten-umlauf seinen regelmäßigen Umfang nur dann überschreite, wenn einaußergewöhnlicher Bedarf sich durch außerordentliche Vermehrung derGeldnachfrage und Steigerung des marktgängigen Zinsfußes legitimiert,und daß er die Tendenz haben müsse, sobald als möglich auf seinenregelmäßigen Umfang zurückzukehren". Diese Wirkung sollte die fünf-prozentige Steuer dadurch ausüben, daß sie die Banken veranlaßte,bei Überschreitung ihres Kontingents ihren Diskontsatz über 5 Prozenthinaufzusetzen, dadurch Barmittel herbeizuziehen und gleichzeitig dasVerlangen nach Kreditgewährung zu verringern. Die fünfprozentigeSteuer sollte also nach der Absicht ihres Erfinders ein Anwachsendes indirekten Notenumlaufs über das Kontingent (von 300 MillionenMark für das Reich, ausschließlich Bayern ) erschweren, indem sie die,Banken durch ihr eigenes finanzielles Interesse zu einer straffen Diskont-politik nötigte.
Die vierte Bestimmung schließlich, welche gleichfalls auf eine Ver-ringerung des ungedeckten Notenumlaufs hinwirken mußte, war die Vor-schrift, daß die sich einem der Normalstatuten uuterwerfenden Bankenihre Noten gegenseitig in Zahlung nehmen, jedoch nicht wieder ausgeben,sondern ihrer Herkunftsbank zur Einlösung präsentieren sollten. Dadurchwurde ein rascheres Zurückkehreu der Noten zu ihrer Bank bewirkt, unddie Banken waren in Rücksicht auf die kürzere Umlaufszeit ihrer Noteuzu besseren Vorkehrungen hinsichtlich ihrer Notendeckung gezwungen.
Außerdem diente diese Vorschrift dem Zweck, den Noten der Banken,welche sich das Recht des Notenumlaufs im ganzen Reich erwarben, auchwirklich Annahme im ganzen Reichsgebiet zu verschaffen.
Soviel über die Verminderung des ungedeckten Notenumlaufs.
Die sogenannte „bankmäßige" Deckung des Notenumlaufs, d. h. dieDeckung durch Bargeld oder Wechsel, war bisher nicht für alle Banken