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vorgeschrieben. Die Kapitalanlage und die Notendeckung mancher Bankenwar bisher durchaus nicht zweckentsprechend. Namentlich wurde dieNotenausgabe häufig zum Betrieb von Effektengeschäften verwendet- Jadie Meiuinger Bank hatte ihre Mittel teilweise in industriellen Unter-nehmungen, in einer Cigarrenfabrik und einer Champagnersabrik, fest-gelegt.
Das mildere Normalstatut des Bankgesetzentwurfes verlangte nunDeckung des Notenumlaufs zu mindestens einem Drittel in Metallgeldund Reichskassenscheinen, zum Rest in Wechseln; das schärfere Statutfügte das Verbot jeden Geschäfts, außer dem Diskont- und Lombard-geschäft, hinzu.
Die Michaelis sehr am Herzen liegende Einschränkung der Noten-bank-Entwickelung zu Gunsten des Giro- und Depositenverkehrs solltehauptsächlich durch folgende Bestimmungen bewirkt werden:
Wie bereits ausgeführt, war es die Absicht des Entwurfes, mög-lichst viele der kleineren Banken zur Annahme des milderen Normal-statnts und damit zur Beschräukung ihres Notenumlaufs auf ihr Grund-kapital zu bewegen- Für die Banken, welche auf diese Absicht eingingen,hätte der Notenumlauf, wie die Motive richtig ausführen, nur mehr dieBedeutung eines festen Betriebsfonds gehabt, „der, je mehr es denBanken gelinge, ihr Geschäft durch Heranziehung anderweitiger Betriebs-fonds auszudehnen, an verhältnismäßiger Bedeutung sowohl für sie selbst,wie für den gesamten Geldverkehr verliere". Das Notengeschäft dieserBanken war unterbunden, eine Geschäftsausdehnung konnte nur in andernGeschäftszweigen erfolgen, namentlich im Giro- und Depositengeschäst.
Ganz besouders aber mußten die Notenbanken, welche als solchebestehen blieben, auch wenn sie ihre Notenausgabe nicht auf ihr Grund-kapital einschränkten, auf die Pflege des Giro' und Depositengeschäftshingemiesen werden durch die Bestimmungen über die Deckung des Noten-umlaufs uud über die Berechnung der ein- und fünsvrozentigen Notensteuer.Als Notendeckung durften die Banken ihre gesamten Kassenbestände in An-rechnung bringen, gleichviel zu welchem Zweck sie gehalten wurden. Alledie Gelder, welche eine Bank zur Deckung täglich fälliger Verbindlich-keiten zu halten genötigt ist, figurieren als Notendeckung und werden an-gesetzt, um deu Betrag der ungedeckten Noten zu berechnen. Ein aus-gedehntes Giro- und Depositengeschäft mußte also einen erheblichen Bei-trag zur Notendeckung liefern und damit den Betrag der zu zahlenden