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Thlr. und des ihm gesetzlich bei Auflösung der Bank zufallenden An-teils am Reservefonds, behufs Umwandlung in eine Reichsbank an dasReich abzutreten, und zwar
1. gegen eine Entschädigung von 5 Millionen Thlr. für den ihmvon nnn ab entgehenden Anteil am Reingewinn der Preußischen Bank .(Der Anteil Preußens hatte im Durchschnitt der letzten 10 Jahre1.346.293 Thlr. betragen. 5 Millionen Thlr. war also eine sehr mäßigeEntschädigung.)
2. sollte die Reichsbank verpflichtet sein, die der Prenßischeu Bankim Vertrag von 1856 auferlegte, bis zum Jahre 1925 laufende jähr-liche Rente von 621.010 Thaler zu überuehmen.
3. Die Übernahme der Grundstücke der Preußischen Bauk solltenach künftiger Verständigung erfolgen.
Außerdem bedang Preußen für die bisherigen privaten Anteilseignerder Preußischen Bank das Recht aus, ihre Anteilscheine gegen Anteil-scheine der Reichsbank im gleichen Nennwert auszutauschen.
Die Beratung im Bundesrat ergab zunächst, daß nicht eine einzigeRegierung gegen die Errichtung einer Reichsbank opponierte; ferner, daßman allgemein die Vorschläge Camphausens für annehmbar erklärte.
In eingehenden Kommissions- und Pleuarberatnngen wurde be-schlossen, die Preußische Bank unter Annahme der preußischen Vorschlägein eine Reichsbank umzuwandeln.
Die Reichsbank sollte ein unter der Leitung und Beaufsichtigung desReiches stehendes Privatinstitut mit 120 Millionen Mark Gruudkapitalsein. Etwa die Hälfte davon sollte durch den Umtausch der Anteils-scheine der bisherigen Preußischen Bank in Reichsbankaktien aufgebracht,der Rest neu beschafft werden. Von einer Kapitalbeteiligung des Reichswurde abgesehen.
Die Verwaltungs-Organisation, welche der Neichsbank gegebenwurde, lehnte sich durchaus an die Organisation der PreußischenBank an. Die Reichsbankbeamten sind Reichsbeamte. Der Reichs-kanzler ist Chef der Bank. An der Spitze der Geschäftsleitnng stehtdas Reichsbankdirektorium. Oberste Anfsichtsbehörde ist das vom Kaiserund dem Bundesrat zu ernennende Kuratorium. Die Auteilsinhaber derReichsbank haben ihre Vertretung in der praktisch einflußlosen General-versammlung und in dem von der Generalversammlung zu wählendenCentralausschuß. Der Centralausschuß kontrolliert die Verwaltung derBank. In einer Reihe wichtiger Fragen ist der Centralausschuß gut-