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achtlich zu vernehmen, zum Ankauf von Effekten ist seine Zustimmungnotwendig; er wählt drei Deputierte, die berechtigt sind, allen Direk-toriumssitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen und Einsicht indie Bücher zu nehmen. Außergewöhnliche Geschäfte mit den Finanz-verwaltnngen des Reichs oder deutscher^Buudesstaaten müssen vor ihremAbschluß zur Kenntnis der Deputierten gebracht, und auf Verlangen auchnur eines derselben muß die Zustimmung des Centralausschusses ein-geholt werden.
Über den Geschäftsbetrieb der Reichsbank wurde folgendes bestimmt.
Die Reichsbank ist berechtigt, im ganzen Reich Filialen zu errichten.
Die Geschäfte, zu deren Betrieb die Reichsbank berechtigt ist, sindgenau festgesetzt (hauptsächlich Edelmetallhandel, Diskont- und Lombard-geschäft, Ankauf von näher bezeichneten inländischen Schuldverschreibungen,Depositen und Girogeschäft). Zur unentgeltlichen Besorgung der Kassen-geschäfte des Reichs wurde die Neichsbank verpflichtet. Die Kassenführungfür Bundesstaaten wurde ihr nach freier Vereinbarung gestattet. — Sieist frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern. Am Geschäfts-gewinn wird das Reich nach bestimmten Vorschriften beteiligt.
Sie hat das Recht der unbegrenzten Notenausgabe, ihre durchBarvorrat nicht gedeckten Noten unterliegen bis zu 250 Millionen Markder 1 prozentigen, darüber hinaus der 5 prozentigen Notensteuer. Dieindirekte Kontingentierung wurde also auch der Reichsbank gegenüberaufrecht erhalten. Die Kontingente von Banken, welche auf ihr Noten-recht verzichteten, sollten ihr ipso iurs zufallen; außerdem sollte sie be-rechtigt sein, mit Notenbanken behufs Abtretung ihrer Kontingente Ver-träge abzuschließen.
Hinsichtlich der Deckung der Noten wurde bestimmt, daß der Noten-umlauf jederzeit mindestens zu einem Drittel in „kursfähigem, deutschenGelde, Neichskassmscheinen oder in Gold in Barren oder in aus-ländischen Goldmünzen, das Pfund fein für 1392 gerechnet" gedeckt seinsolle, der Rest durch diskontierte Wechsel mit höchstens 3 MonatenVerfallzeit.
Die Noten der Reichsbank sind nicht gesetzliches Zahlungsmittel, dieAunahme der Noten soll jedoch den Reichskassen auf dem Verwaltungswegbefohlen werden.
Die Neichsbank ist zur Annahme der Noten der sich dem Bankgesetzunterwerfenden Banken verpflichtet, darf dieselben aber — ebenso wie die