Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
295
Einzelbild herunterladen
 

«

295

übrigen Notenbanken nicht wieder ausgeben, sondern hat sie zur Ein-lösung zu präsentieren.

Sämtliche Privatnotenbanken sind zur Annahme der Reichsbanknotenverpflichtet, brauchen dieselben jedoch nicht zur Einlösung zu präsentieren,sondern dürfen sie wieder ausgeben.

Die Noteneiulösuug geschieht nach den bisherigen Grundsätzen beider Bankhauptkasse sofort, bei den Filialen, so weit es deren Barvorrätegestatten.

Über alle diese Pnnkte einigte sich der Bundesrat ohne Schwierig-keit, so unlösbar auch kurze Zeit zuvor das Problem der Reichsbauk er-schienen war.

Nur Camphausen konnte sich noch immer nicht über den Verlustder Preußischen Bauk trösten. Sein Groll richtete sich gegen dieEinzelstaaten, die sich noch im glücklichen Besitz von Notenbanken be-fanden, welche ihnen einen finanziellen Gewinn abwarfen. Er be-antragte deshalb, diese Einzelstaaten sollten ihr Recht auf den Bezugeines Anteils am Gewinn ihrer Notenbanken an das Reich abtreten.Der Antrag wurde abgelehnt.

Durch die Einfügung der Reichsbank und die dadurch notwendiggewordenen Änderungen war, wenn diese Änderungen nach dem vomBundesrat beschlossenen Entwurf erfolgeu sollteu, eine neue Bankgesetz-Vorlage notwendig geworden. Um jedoch eine abermalige erste Lesungzu vermeiden, half man sich, indem man ein Mitglied der Kommission,den Abgeordneten Harnier, veranlaßte, die vom Bundesrat festgestelltenErgänzungen und Änderungen formell als seine Anträge zu vertreten.

Der von Bamberger verfaßte umfangreiche Kommissiousbericht giebtein genaues Bild der Verhandlungen. Im allgemeinen blieb der Ent-wurf unverändert, so sehr auch über einzelne prinzipielle Puukte dieMeinungen auseinander gingen. Einige wichtige Ändernngen wurdenvorgenommen.

So wurde die Bevorzugung der Bauken, welche ihr Notenrecht aufdie Höhe ihres Grundkapitals einzuschränken bereit waren, fast gänzlichaufgehoben; ferner beseitigte die Kommission in der zweiten Lesung die(in der ersten Lesuug aufrecht erhalteue) eiuprozeutige Steuer auf denungedeckten Notenumlauf innerhalb des Kontingents.

Die Verteilung der Kontingente, welche bereits im ersten Entwurfdes Baukgesetzes wie wir gesehen haben nicht ganz nach einem