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Lippstadt, einer der ersten Anhänger des Bimetallismus in Deutschland ,bei der zweiten Lesung des Gesetzes im Plenum zu dem neuen § 14machte. Er widerspreche dem Paragraphen nur wegen seiner prinzipiellenTragweite, denn praktisch sei er vollkommen unerheblich. „Die altenParther," sagt er, „haben einmal einen römischen, sehr habsüchtigenTriumvir, namens Crassus , dadurch getötet, daß sie ihm Gold iu denHals gosseu. Wenn sie nicht mehr gehabt hätten, als was jetzt meinerÜberzeugung nach infolge dieses Paragraphen in die deutsche Reichsbankfließen wird, so würde Crassus heute noch leben." (Die deutsche Reichs-bank hat bis zum Jahre 1897 für beträchtlich mehr als 2 MilliardenMark Gold angekauft.)
Wenn wir die wirkliche Bedeutung und Tragweite des § 14 unter-suchen, so finden wir folgendes:
Durch diesen Paragraph erhielt das im Münzgesetz nur im Prinzipanerkannte freie Prägerecht erst volle praktische Bedeutung. Die Präge-gebühr, welche nach dem Münzgesetz 7 Mark pro Pfund fein nicht über-schreiten sollte, wurde definitiv auf 3 Mark festgesetzt. Sobald dasBankgesetz in Kraft trat, konnte jedermann gegen 1 Pfund Feingold1392 Mark, also 3 Mark weniger, als aus dem feinen Pfund geprägtwerden, erhalten, allerdings zunächst nur in Reichsbanknoten, die nichtals gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt wurden; aber die Reichsbank-noten sind auf Präsentation in deutschen! Metallgeld einlösbar.
Mit dem § 14 war also gewissermaßen der Schlußstein der Ver-fassung der deutschen Goldwährung gelegt, indem er zum erstenmalpraktisch eine unverrückbare Beziehung zwischen dem rohen Gold und demdeutschen Gelde schuf.
War so die Goldankaufspflicht für die innere Konstruktion derdeutschen Goldwährung von großer Wichtigkeit, so war sie von nochgrößerer Bedeutung für die Beziehungen des deutschen Geldwesens zuausländischen Valuten.
Um diesen Punkt gebührend zu würdigen, ist zunächst in Betrachtzu ziehen, daß durch den festen Ankaufspreis für Barrengold gleichzeitigein im gleichen Verhältnis zum Ausmünzungswert stehender Ankaufs-preis für fremde Goldmünzen gesichert war. Die Folge davon mußtesein, daß bei einem verhältnismäßig geringen Steigen der ausländischenWechselkurse auf Deutschland der Goldimport nach Deutschland , undzwar sowohl der Import von Barren als auch besonders von Gold-münzen, lohnend wurde. Die Edelmetalle brauchten nicht mehr einen