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Aber erst allmählich verbreitete sich Klarheit über das Schicksal,welches den österreichische!: Thalern bevorstand. Bei der verhältnismäßiggroßen Summe von österreichischen Thalern, die damals in Deutschland umliefen (ca. 80 Millionen Mark), entstand im Publikum eine wachsendeBeunruhigung, die ihren Höhepunkt erreichte, als in der Petitionen-kommission des Reichstags der Regierungskommissar auf die eingelaufenenPetitionen, die sich mit den österreichischen Thalern beschäftigten, erklärte,die Reichsregiernng könne keine Verbindlichkeit hinsichtlich der Einlösungdieser Münzen übernehmen.
Die Folge war, daß hier und dort Banken und Eiseilbahnkassen dieweitere Annahme österreichischer Thaler verweigerten, und daß dieseMünzen im Verkehr ein Disagio erhielten, das in Süddeutschland, alssie der Münchener Handlnngsverein bis auf weitere Beschlüsse des Bundes-rats in Acht und Bann that, bis auf 6 Prozent stieg.
Die allgemeine Verwirrung veranlaßte den Fürsten zu Hohen lohe-Langen bürg, die Regierung im Reichstag über ihre Stellung zu derFrage zu interpellieren.
Die Interpellation hatte den Erfolg, daß die Reichsregierung dieEigenschaft der österreichischen Thaler als gesetzliches Zahlungsmittel inaller Form anerkannte, und daß sie eine Gesetzvorlage über die öster-reichischen Thaler in Aussicht stellte.
In der That wurde bereits wenige Tage später dem Bundesrat einGesetzentwurf vorgelegt.
Dieser Entwurf entschied jedoch nicht die Frage der Einlösung, erbegnügte sich damit, den österreichischen Thalern auch über den Eintrittder Reichswährung hinaus „bis zu ihrer Außerkurssetzung" ihre gesetz-liche Zahlungskraft zu gewährleisten.
Die Frage der Einlösung sollte nach den Motiven eine offene bleiben,da für ihre Entscheidung erst die künftige Gestaltung des Silbermarktesund die künftige Entwickelung der österreichischen Valutaverhältnisse maß-gebend sein könne.
Da der Bundesrat nur zur Außerkurssetzung von deutschen Landes-münzen befugt war, konnte von nun an die in dem Entwurf vor-gesehene Außerkurssetzung der österreichischen Thaler, wie auch dieMotive ausdrücklich hervorhoben, nur im Wege der Gesetzgebung herbei-geführt werden.
Der Entwurf gelangte unverändert zur Annahme, obwohl der Ver-