Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Ersterer Umstand machte es nicht notwendig, letzterer Umstand machtees unmöglich, gegen sie in der gleichen Weise vorzugehen, wie gegen dieösterreichischen Gulden.

Aber man war über diese Verhältnisse damals sehr unklar. Sovielbei der Beratung des Mttnzgesetzes über die österreichischen Gulden ge-sprochen wurde, so wenig beschäftigte man sich mit ihren Halbbrüder»,den österreichischen Thalern.

Ohne Widerspruch zu erfahren wurde in das Müuzgesetz die Be-stimmung aufgenommen, daß nach Eintritt der Reichswährung an Stellealler Reichsmünzen die Thaler und Doppelthaler deutschen Geprägesunter Berechnung des Thalers zu 3 Mark in Zahlung genommen werdensollten. Der Zusatzdeutschen Gepräges" fehlte im Entwurf und kamdnrch den Reichstag in das Gesetz. Delbrttck erklärte den Zusatz fürüberflüssig, weil es selbstverständlich sei, daß sich die Bestimmung, durchwelchebestimmten Münzen für bestimmte Zeit ein gesetzlicher Kurs ge-geben wird", sich nur auf deutsche Münzen beziehen könne.

Da dieser Entwurf die österreichischen Thaler nicht umfaßte, fielensie unter den Artikel 14, nach welchem nach Eintritt der Reichswährnngalle Zahlungen, die bis dahin inlandesgesetzlich den inländischen Münzengleichgesetzten ausländischen Münzen" zu leisten waren, in Reichsmünzengeleistet werden mußten.

In Verbindung miteinander bedeuteten diese Paragraphen für dieösterreichischen Thaler folgendes:

Zunächst blieben sie nach wie vor gesetzliches Zahlungsmittel. Dasie bereits seit 1857 kraft noch in Geltuug befindlicher Landesgesetze ge-setzlichen Kurs hatten, handelte es sich nicht darum, ihnen, wie Delbrück sagte, für bestimmte Zeit einen gesetzlichen Kurs zu verleihen.

Mit Eintritt der Neichswährung verloren sie ipso iurs ihre Geld-eigenschaft. Die kaiserliche Verordnung, welche die Neichswährung prokla-mierte, enthielt implicite ihre Außerkurssetzung; und zwar erfolgte,mangels jeder anderen Bestimmung diese Außerkurssetzung ohne Einlösung.

Es ist bereits ausgeführt worden ^, daß es gegen die rechtliche Naturdes Geldes verstößt, einer Münze oder einem Papier den Geldcharakterohne Einlösung zu entziehen. Die Bestimmungen des Münzgesetzes überdie österreichischen Thaler waren also juristisch unhaltbar; sie wurdenauch praktisch unhaltbar, sobald ihre praktische Tragweite erkannt wnrde.

' Siehe oben S. 226, 227.