I.
Die verschiedenen Stadien des Gesetzes, betreffend dieAusprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dez. 1871.
i.
Der dem Bundesrat vorgelegtePräsidial-Entwurf.
(Aktenstück Nr. 134 der Drucksachen desBundesrats, Session von 1871.)
s 1.
Es wird eine Reichsgoldmünzeausgeprägt, von welcher aus einemPfunde feinen Goldes 46V2 Stückausgebracht werden.
m.
Der dem Reichstag vorgelegteGesetz-Entwurf.
(Aktenstück Nr. 60 der Drucksachen desReichstags, 2. Session von 1871.)
ZI.
(Unverändert wie II. § 1.)
II.
Der Antrag der vereinigtenBundesrats-Ausschüsse fürHandelund Verkehr uud für Rechnungs-wesen.
(Aktenstück Nr. 15S der Drucksachen desBundesrats, Session von 1871.)
Z 1.
Es wird eine Reichsgoldmünzeausgeprägt, von welcher aus einemPfunde feinen Goldes 139Vs Stückausgebracht werden.
IV.
Das Gesetz, vetrcffcnd die Aus-prägung von Neichsgoldmnnzen,vom 4. Dez. 1871.
(Reichsgesetzblatt von 1871 S. 404.)s 1.
(Unverändert wie II. ZI.)11»