I.
§ 2.
Der dreißigste Teil dieser Gold-münze wird Mark genannt, und in10 Groschen, der Groschen in 10Pfennige eingeteilt.
8 3.
Außer der Reichsgoldmünze zu30 Mark (Z 1) sollen ferner aus-geprägt werden:Reichsgoldmünzen zu 15 Mark,von welchen aus einem Pfundefeinen Goldes 93 Stück, undReichsgoldmünzen zu 20 Mark,von welchen aus dem Pfundefeinen Goldes 69°/4 Stück aus-gebracht werden.
s 4.
Das Mischungsverhältnis derReichsgoldmünzen zu 30, 20 und15 Mark wird auf 900 Tausend-teile Gold und 100 TausendteileKupfer festgestellt.Es werden demnach41,85 Dreißig-Markstllcke,62,775 Zwauzig-Markstücke und83,7 Fünfzehn-Markstücke je einPfund wiegen.
II.
§ 2.
Der zehnte Teil dieser Gold-münze wird Mark genannt und in10 Groschen, der Groschen in 10Pfennige eingeteilt.
§ 3.
Außer der Reichsgoldmünze zu10 Mark (Z 1) sollen ferner aus-geprägt werden:Reichsgoldmünzen zu 20 Mark,von welchen aus einem Pfundefeinen Goldes 69^4 Stück, undReichsgoldmünzen zu 30 Mark,von welchen aus einem Pfundefeinen Goldes 46Vs Stück aus-gebracht werden.
s 4.
Das Mischungsverhältnis derReichsgoldmünzen wird aus 900Tausendteile Gold und 100 Tausend-teile Kupfer festgestellt.Es werden demnach125,55 Zehn-Markstücke,62,775 Zwanzig-Markstücke und41,85 Dreißig-Markstücke je einPfund wiegen.
§ 5.(Neu.)
Die Ausprägung der Gold-münzen erfolgt aus den Münzstättenderjenigen Bundesstaaten, welche sichhierzu bereit erklären. Denselbenwird das für den ersten Bedarf