zu vergütenden Schlagschatzes, über die Verteilung der durch die Einzel-staaten erstmals auszumünzenden Beträge uud über das Verhältnis der-jenigen Staaten, welche an der Ausmünzung keinen Anteil nehmenwollen, auszusprecheu haben.
„Dabei wurde unter dein „ersten Bedarf" (§ 5) nicht die für dieerste Ausgabe erforderliche Menge, sondern der Gesamtbedarf an Gold-münzen verstanden, welche dein Verkehr zur Durchführung dieses Gesetzes,jedoch abgesehen vou der später notwendigen Ergänzung des Münzschatzes,zuzuführen sein werden.
„Das vorgeschlagene Gepräge soll ersichtlich machen, daß die neuenLandesgoldmünzen unter der Kontrolle des Reichs ausgeprägt siud undim ganzen Reichsgebiete Geltung haben sollen.
„Die Bestimmung in § 7 wurde allseitig dahin verstanden, daß dieNeichsgewalt befugt sei, alle zur Erhaltung der vollwichtigen Ausmünzungder neuen Goldmünzen und im Interesse eines gesicherten Einzugs derabgenutzten Stücke dienlich scheinenden Anordnungen zu treffen."
Hierher gehört ferner § 12 des von den Ausschüssen allsgearbeitetenEntwurfs, welcher die Einziehung der Landesgoldmünzen auf Anordnungund auf Kosteil der Einzelstaaten, welche sie ausgeprägt hatten, anordnete.Eine nähere Begründung für die Übertragung dieser Aufgabe an dieEinzelstaaten ist nicht gegebeil. Sie konnte unterbleiben, da diese Be-stimmung ganz dem Geiste entsprach, aus welchem die §Z 5 —7 hervor-gegangen waren, nach welchem dem Reich nur die Münzgesetzgebnng unddie Beaufsichtigung ihrer Durchführung zustehen, die Durchführuug selbstaber durchaus Sache der Einzelstaaten bleiben sollte.
Soviel über die staatsrechtliche Frage.
Die Entscheidung über die Währungsfrage sollte in dem Gesetz, be-treffend die Alispräguilg von Reichsgoldmünzen, nach der Intention derVerfasser des ersten Entwurfes formell noch nicht getroffen werden; manwollte sich zunächst damit begnügeil, umlaufsfähige Goldmünzen zuschaffen. Die Entscheidung zwischen der Doppelwährung uud der reinenGoldwährung sollte einem definitiven Münzgesetz vorbehalten bleiben.
Auch die Bundesratsausschüsse stellten sich auf diesen Standpunkt undlehnten deshalb einen Antrag des württembergischen Bevollmächtigten ab,nach welchem der erste Artikel des Gesetzes lauten sollte:
„Die Grundlage des Münzwesens im Deutschen Reiche bildet voneinem durch Gesetz zu bestimmenden Termine an die reine Gold-währung."