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Sicherheit für die vollwichtige Ausbringung der Münzen und der sorg-fältige Einzug abgenutzter Stücke vollständig zu erreiche,? sei, falls dasReich selbst die unmittelbare oder mittelbare Prägung bewirke und diegroßen finanziellen Opfer selbst übernehme, welche die Garantieruug derErhaltung der Vollwichtigkeit, insbesondere von Goldmünzen, im Ge-folge hat.
„Die vereinigten Ausschüsse haben sich in ihrer Majorität dieserAuffassung nicht überall anzuschließen vermocht. Sie sind der Ansicht,daß die Kreierung von Münzen, welche auf dem gesamten deutschen Ge-biet gesetzliche Geltung erlangen, den gleichen Zweck erfüllen, wie Reichs-münzen im Sinne der Vorlage, und sie sind weiter der Überzeugung, daßein gesicherter Münzumlauf auch bei einer Ausbriugung der Münzenseitens der einzelnen Bundesstaatcn zu erreichen ist, sowohl durch Be-stimmungen über Art und Umfang der Prägung und über Einziehungabgenutzter Münzen für Rechnung des Reichs oder der Einzelstaaten, alsdurch Bestellung einer Reichskontrolle über den richtigen Vollzug derreichsgesetzlichen Anordnungen,
„Die Form des Gepräges läßt die Vorlage unerörtert, während dieAusschußmehrheit der Ansicht ist, daß dieselbe im gegenwärtigen Gesetzfestzustellen fei.
„Die Mehrheit stimmte hiernach einem Antrag zu, welcher aus derMitte der vereinigten Ausschüsse gestellt wurde und den Gesichtspunktender Ausschlißmehrheit Ausdruck giebt. Es siud die zwischen den ZZ 4und 5 eingeschalteten neuen ZZ 5, 6 und 7."
Diese Paragraphen (s. oben S. 164—169) enthielten die Bestimmun-gen, daß die Ausprägung der Goldmünzen auf den Münzstätten derjenigenBnndesstaaten, welche sich dazu bereit erklärten, zu erfolgen habe, für„den ersten Bedarf" jedoch im Auftrag und auf Kosten des Reichs,welches das für diese Ausmünzungen notwendige Gold liefern sollte;das Gepräge sollte auf der einen Seite das Symbol des Reichs, denReichsadler, anf der andern Seite dagegen das Bildnis des Landesherrnoder das Hoheitszeichen der freien Städte zeigen. § 7 bestimmte, dieAusmünzung unterliege der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs.
Zu diesen eingeschobenen Bestimmungen bemerkt der Bericht dervereinigten Ausschüsse:
„Sie enthalten eine Abweichung von den Grundprinzipien der Vor-lage, welche im obigen bereits erläutert wurde. Die dem Bundesratvorbehaltenen Ausfllhrungsbestimmungen werden sich über die Höhe des