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schlägt, vorläufig den auszuprägenden Goldmünzen einen festen Kassen-kurs zu geben, dieselben aber sür jetzt nicht zum gesetzlichen Zahlungs-mittel zu erklären, sondern nur den öffentlichen Kassen die Verpflichtungzur Annahme nach dem bestimmten Kurs aufzuerlegen und läßt im übrigendie Frage, ob der Übergang zur Doppelwährung oder zur Goldwährungin Aussicht zu nehmen sei, noch unentschieden. Die Majorität der Aus-schüsse vermochte sich dieser Anschauung nicht in allen Teilen anzu-schließen. Sie erkannte zwar in vollem Maße an, daß die Erklärung desGoldes zum gesetzlichen Zahlungsmittel eine in alle Verhältnisse zwischenSchuldner und Gläubiger so tief eingreifende, also jeden Einzelnen sonahe berührende Maßregel sei, daß sie zu den schwierigsten Aufgaben ge-höre, die überhaupt der Gesetzgebung gestellt werden können und daß sienur nach reiflicher Erwägung und unter Berücksichtiguug aller iu Fragekommenden Verhältnisse ergriffen werden dürfe. Auch wurde geltend ge-macht, daß gerade der gegenwärtige Moment, wo infolge der französischen Kriegsentschädigung an Deutschland eine so gewaltige Umwälzung aufdem Geldmarkte sich vollzieht, wenig geeignet sei, das Verhältnis zwischenGold und Silber, bezw. den Maßstab, nach welchem die in Silber ein-gegangenen Verbindlichkeiten in Gold sollen gelöst werden können, definitivfestzustellen, und daß in der Erschließuug des Deutschen Reichs für denUmlauf von Gold selbst ein erschwerender Umstand liege, das richtigeVerhältnis in der Tarifierung von Gold und Silber zu treffeu.
„Man glaubte aber andererseits, daß die Schwierigkeiten, welche sichder gesetzlichen Tarifierung des Goldes entgegenstellen, im wesentlichenauch in jedem späteren Zeitpunkte sich geltend machen werden, und daßdie Vertagung der Feststellung des Wertverhältnisses zwischen Gold undSilber in den Verkehr ein solches Moment der Unsicherheit bringen würde,daß die Vorteile, einen zuverlässigeren Anhaltspunkt für die Festsetzungdes Wertverhältnisses zu gewinnen, dadurch ausgewogen würden. Auchwurde hervorgehoben, daß zur Zeit die Verhältnisse eine mit nicht allzugroßen Verlusten verbundene Abstoßung des entbehrlich werdenden Silberserwarten lassen.
„Die Ausschüsse gelangten daher in ihrer Majorität zu der Ansicht,daß die zu kreierende Goldmünze alsbald zum gesetzlichen Zahlungsmittelzu erklären, und durch das zu erlassende Gesetz das Verhältnis desWertes derselben zu den kursierenden groben Silbermünzen definitiv zuregeln sei."
Die Bestimmungen über den Feingehalt der Neichsgoldmünzen in