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(Fortsetzung von Artikel 18.)
in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleibenoder ausgegeben werden.
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationenausgegebeneu Scheine.
Das von dm einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld istspätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monatevor diesem Termine öffentlich aufzurusen. Dagegen wird nach Maßgabeeines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeldstattfinden. Die Reichsgesetzgebuug wird über die Ausgabe und den Um-lauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaatenzum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Er-leichterungen die näheren Bestimmungeu treffen.