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Im einzelnen macht der Bericht die folgenden Bemerkungen.
Zunächst hält er die Überschrift: „Gesetz, betreffend die Münzver-fassung" nicht für vollkommen zutreffend. Einen Teil der Münzverfassungenthalte schon das Gesetz vom 4. Dezember 1871, ein anderer Teil würdeerst in den noch zu erlassenden Vollzugsvorschriften zu finden sein. Des-halb wnrde die Bezeichnung als „Münzgesetz" vorgezogen.
Unter den Bemerkungen zu Artikel 1 verdienen besonders hervor-gehoben zu werden die Erörterungen über die Begriffe „Reichsmark-rechnung" und „Reichsgoldwährung", denen durch den Reichstagder weitere im Entwurf noch nicht enthaltene Begriff „Reichswähru n g"hinzugefügt wurde.
Artikel 1 des Gesetzes gab den Bundesregierungen die Ermächtigung,schon vor Einführung der „Reichsgoldwährung" für das ganze Reich inihren? Gebiet zur „Reichsmarkrechnung" überzugehen.
Dazu bemerkt der Ausschußbericht:
„Für diese Gebiete würde zwar nicht die Reichsgoldwährung, sondernnur die Reichsmarkrechnung in Geltung treten und erst, wenn sämtlicheLandesregierungen sich in der Lage befinden, die Reichsmarkrechnungeinzuführen, also, wenn die vorhandenen Reichsmünzen, zuzüglich derstellvertretenden Münzen, dem Bedarf des Reichsgebiets genügen, kanndurch kaiserliche Verordnung die Reichsgoldwährung eingeführt werden,welche dann allerdings, wie schon bemerkt, noch keine eigentliche Gold-währung ist, aber doch immerhin als solche bezeichnet werden mag, dasie sich derselben von Tag zu Tag nähert."
Die „Reichsgoldwährung, welche noch keine eigentliche reine Gold-währung ist", wurde im Gesetz „Reichswährung" genannt, zum Uuter-schied von der im ersten Absatz des Artikels 1 als Endziel der Münz-reform proklamierten wirklichen „Reichsgoldwährung".—
Von besonderem Interesse sind, wie bereits erwähnt, die Aus-führungen über den zweiten Artikel, welcher die Ordnung des Scheide-münzwesens enthielt.
Die Präsidialvorlage schlug als Silbermünzen nur Fünfmark-,Einmark- und Einhalbmarkstücke vor, als Nickelmünzen Zehn- und Fllnf-psennigstücke, als Kupfermünzen Zwei- und Einpfennigstücke.
Der Feingehalt der Silbermünzen sollte Vioo Pfund pro Mark be-tragen, während der Feingehalt eines Thalers bisher V»u Pfund war.
Die Frage der Stückelung der Scheidemünzen und in Verbindungdamit die Frage des Feingehalts der Silbermünzen führten in den Aus-