Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
222
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zumal, wo ohnehin schon Dinge, die jetzt mit 3 und 6 Kreuzer bezahltwürden, künftig einem Aufschlag bis 10 resp. 20 Pfennig unterlagen,würde das 25 Pfennigstück zweckmäßig mit der Preisstufe von 9 Kreuzernzusammenfallen oder vielmehr eine geringfügige Ermäßigung und damitein Äquivalent für die eben erwähnte zweifellose Verteueruug darbieteu.Abgesehen davon, würde es bequemer sein, beispielsweise 46 Pfennig in4 Stücken zahlen zu können, statt in 6, uud 25 Pfennig in einem Stück,während sonst mindestens 3 Stücke erforderlich seien.

Desgleichen stellte der Bevollmächtigte für Baden zur Erwägung,ob nicht im Interesse der Vereinfachung des Systems und der Kosten-ersparnis die Ausprägung vou Nickelmünzeu ganz vermieden und alleüber dem Zehnpfennigstück stehenden Münzen bis zur Goldmünze, alsSilbermünzen, alle übrigen sofort als Kupfermünzen geprägt werdensollten.

Die hier berührten Punkte stehen jedoch teilweise mit Fragen derMünztechnik im Zusammenhang, teilweise auch mit der in § 1 diesesArtikels über den Feingehalt getroffenen Bestimmung, weshalb sofortauch auf diese übergegangen werden soll.

Der Bevollmächtigte für Baden führte in dieser Hinsicht weiter aus:In Z I des Art. 2 werde der Feingehalt der Silbermünzen dahinbestimmt, daß aus einem Pfund feinen Silbers 20 Fünfmarkstücke (event.40 2V2-Markstücke), 100 Einmarkstücke und 200 Einhalbmarkstücke aus-gebracht werden sollen. Statt 30 Thaler oder 52^2 Gulden süddeutscherWährung sollen somit künftig 33>/s Thaler oder 58Vs Gulden süd-deutscher Währung aus einem Pfund fein geprägt werden. Der Schlag-schatz betrage demnach °/o. Damit sei nun die Goldwährung aller-dings in prägnanter Weise ausgedrückt und seien die Silbermünzen, weildes Vollgehalts entbehrend, als stellvertretende Münzen, deren Annahmenur bis zu einem bestimmten Betrage angesonnen werden kann, gründlichcharakterisiert. Wenn nun auch nach dieser Richtuug die Erhaltung derreinen Goldwährung es erfordere, daß der Metallwert der Silberscheide-münzen auch bei dem tiefsten Fallen des Goldpreises, resp, dem höchstenSteigen des Silberpreises dein letzteren nie gleichkomme, daß also dasVerhältnis des Silbers gegen das Gold teuerer angenommen werde, alses nach dem Marktpreis je werden kann, so bringe doch ein Zuviel dieGefahr, daß Nachprägungen vorkommen und das Gold, gegen die nach-geprägten Silbermünzen, auf dem Weg, den die Bestimmung des Art. 8