Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Abs. 1^ des Entwurfs an die Hand gebe, exportiert werde. Die Mani-pulation sei lohnend, sobald die Präge- und Transportkosten neben derAnschaffung des Nohmetalls eineu Überschuß in Aussicht stellen.

Auf der anderen Seite würde eine vollhaltigere Ausbringung dieKosten der Ausmünzung beträchtlich erhöhen, wobei in Anschlag zubringen sei, daß der Einzug der zirkulierenden Landesmünzen an sichschon bedeutende Verluste ergebe. Bei einer Umlaufsmenge von 400Millionen Mark in Silber würde eine Ausbringung von beispielsweise96 Einmarkstücken aus einem Pfund fein, statt, wie der Entwurf an-nehme, 100 Einmarkstücken eine Verteuerung von 4 Mark aufs Hundert,also auf 400 Millionen Mark von 16 Millionen Mark oder vonMillionen Thalern zur Folge haben.

Es werfe sich daher die Frage auf, wie dringend die Gefahr derNachprägung uud wie derselben eventuell zu begegnen sei. Verbliebe esbei der Ausprägung vou silbernen Fünfmarkstücken, so würde die Nach-präguug eiueu Gewinn von ü Silbergrofchen pro Stück ergeben. DerVersuchung sei daher ein starker Anreiz gewährt: die wenig bedrohlichenErfahrungen, welche in dieser Hinsicht bei den seitherigen Silberscheide-münzen gemacht worden seien, fielen nicht ins Gewicht, weil große Mengenvon Scheidemünzen schmieriger in Umlauf zu fetzeu seieu, als die größerenSilbermünzsorten. Von einem Fünfmarkstück könne bei solcher Unter-wertigkeit wohl kaum mehr die Rede sein. Allein auch die weiterenUnterstufen würden der Gefahr der Nachpräguug uoch unterworfen fein.

Dieser Gefahr sei auch kaum zu begeguen. Die Nachprägung werdezwar durch die §Z 146 und 147 des Reichsstrafgesetzes als Münz-verbrechen an dem Urheber und Verbrecher bestraft, allein der ersterewerde, wenn die Nachprägung im Ausland vor sich gehe, nur selten, derVerbreiter fast nie zur Strafe gezogen werden können, weil letzterem dieWissentlichkeit der Unechtheit der von ihm verbreiteten Münzen schwernachzuweisen wäre.

Ein Verbot der Einfuhr deutscher Silbermünzen über die Zoll-grenze würde auch die Wiedereinfuhr echter Münzen treffen und einebloße Überwachung der Einfuhren durch die Grenzaufsichtsbehörden würdenur etwa als Einleitung einer strafgerichtlicheu Verfolgung zu rechtfertigenfein, im Resultat aber geringe Sicherheit gewähren.

! Art. 9 des Gesetzes (enthaltend die Bestimmung über den Umtausch von Silber-münzen gegen Reichsgoldmünzen).