Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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spruch genommen sein und, so lange Goldmünzen für Reichsrechnung zurDeckung des ersten Bedarfs ausgeprägt werden, wird die voraussichtlicheHöhe des Goldpreises für die Privatausmünzungen keine besonderen Vor-teile darbieten. Die Neichsregierung wird für Barrengold jederzeit einewillige Abnehmerin sein. Ist aber einmal der Bedarf an Goldmünzenfür die Zirkulation des Reichsgebietes hergestellt, so besteht für die Reichs-regierung kein Interesse an Vermehrung der betreffenden Zahlungsmittelund für Private nur etwa insofern, als sich Reichsgoldmünzen im Aus-land als gangbare Zahlungsmittel einbürgern sollten, wie dies mit demenglischen Sovereign in überseeischen Ländern der Fall ist. Dann aberträgt die Neichsregierung die Last der Erhaltung der Vollwichtigkeit vonMünzen, welche ihrem Verkehr nicht dienen, und es stellt sich infolgedessen die umgekehrte Erscheinung ein, wie beim englischen Sovereign.Weil dieser, wenn er unterwichtig zur Bank kommt, entzweigeschnittenund zurückgegeben wird, zirkuliert er unterwichtig vorzugsweise im Aus-land; die vollwichtigen Stücke aber laufen im Mutterlande um. Geradeumgekehrt würden die unterwichtigen Reichsgoldmünzen, weil sie von derReichskasse eingezogen werden, ins Mutterland fließen, die vollwichtigenaber dem Auslande verbleiben. Es ist daher ganz in der Ordnung, daßfür die auf Privatrechnung geprägten Reichsgoldmünzen eine Gebühr indie Reichskasse fließe, welche eine Entschädigung für die Übernahme derErhaltung der Vollwichtigkeit bildet. In diesem Sinne soll nach Absatz 3und 4 des Artikels 11 der Reichskanzler die Ausmünzungsgebühr nor-mieren können, und er wird, sobald die Ausmünzung nicht dem in-ländischen Verkehre zu gute kommt, regelmäßig eine höhere Gebühr, alsdie den Münzstätteu sonst zu bewilligende festsetzen, deren Mehrbetragaldann zur Reichskasse fließt.

Der Bevollmächtigte für Hamburg hat wesentlich im Einklänge mitder vom Reichstag zu dem Gesetz über die Ausprägung von Reichsgold-münzen gefaßten Resolution I und unter Beitritt des bayerischen Be-vollmächtigten beantragt, den Münzstätten des Reichsgebietes, insofern sienicht vom Reiche in Anspruch genommen sind, die Verpflichtung auf-zulegen, für Privatrechnung Reichsgoldmünzen auszuprägen und zwargegen keine höhere, als die regelmäßige Gebühr, wobei jedoch allerdingsdem Reichskanzler freistehen soll, im Falle eines anderweiten Bedürfnissesdie private Ausmünzung wieder zu sistieren.

Die vereinigten Ausschüsse haben sich jedoch aus den vorhin ent-wickelten Gründen und zumal es sich vorerst nur um ein Experiment