Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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wurde in dem Gesetzentwurf dadurch prägnant bezeichnet, daß die Aus-prägung anderer Münzen als der vollwertigen Reichsgoldmünzen und derunterwertigen Reichssilber-, Nickel- und Kupfermünzen untersagt wurde.

Daß eine Ausprägung von anderen, als den durch das Gesetz ein-geführten oder zugelassenen Reichsmllnzen", so heißt es in dem Bericht,nicht mehr stattfinde, liegt in der Natur der Sache. Auch daß die Her-stellung von Gedenkmünzen, in Gestalt von Landessilbermünzen, vom1. Januar 1874 ab nicht ferner zulässig sei, entspricht dem Geist desMünzgesetzes, welches keine Landesmünzen mehr kennt- Will künftig voneiner Landesregierung die Erinnerung an erhebende geschichtliche Ereignissedurch künstlerisch hervorragende Prägungen erhalten werden, so kann diesdurch Gedenkmedaillen geschehen. Auch steht nichts entgegen, zur Er-innerung an denkwürdige Erlebnisse der Nation die Prägung von Reichs-denkmünzen in geordnetem Wege zu beschließen."

Der Schlußstein des neuen Währungssystems war, wie allgemeinanerkannt wurde, die Freigabe der Prägung von Gold aus Privat-rechnung.

Die Versasser des Entwurfes konnten sich zur völligen und rückhalt-losen Freigabe der Goldprägung noch nicht entschließen. Artikel 11 er-teilte dem Reichskanzler lediglich die Ermächtigung,aus einzelnen Münz-stätten auch Ausprägungen von Reichsgoldmünzen auf Privatrechnungzuzulassen". Der Bundesrat schloß sich dieser Fassung an, aber nichtohne Widerspruch.

Bei der Wichtigkeit dieses Punktes seien hier die Ausführungen desAusschußberichtes, obwohl sie teilweise in die dem Reichstag vorgelegtenMotive übergegangen und so bereits veröffentlicht sind, w sxtsusowiedergegeben.

Die dem Reichskanzler erteilte Befugnis, auf einzelnen Münzstättenauch für Privatrechnung Goldausmünzungen zuzulassen, erleichtert denVerkehr und gestattet die Benutzung günstiger Konjunkturen. In England geht man in Gestattung der Privatausmünzung weiter, als es im Ent-wurf geschehen ist. Dort kann die Goldausmünzung auf Privatrechnungin unbeschränkter Menge gefordert werden. Allein die Verhältnisse liegenfür Deutschland insofern anders, als letzteres sich noch in der Übergangs-periode zur Goldwährung befindet, und als Deutschland für Erhaltungder Vollwichtigkeit feiner Goldmünzen einzustehen hat, während dies inEngland nicht der Fall ist. In der Übergangszeit werden die sämtlichenMünzstätten durch Ausprägungen für Reichsrechnung vollständig in An-