Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Stand des Überschusses aller Ausprägungen an gemünztem Gelde zubasieren, ist um deswillen nicht vollkommen zutreffend, weil sich dasQuantum des ausgeführteu oder eingeschmolzenen Geldes, die Menge derumlaufenden fremden Münzsorten und der papiernen Zahlungsmittelnicht wohl übersehen läßt. Die angenommenen Maximalbeträge, derenAusbringung indes noch viele Jahre erfordern wird, können deshalb alsversuchsweise Suvpositionen angesehen werden, welche eine Berichtigungim Wege des Gesetzes je nach Bedürfnis zulassen.....

Der Maximalbetrag für die Annahmepflicht bei Reichs-Nickel- undKupfermünzen mit Mark erschien den vereinigten Ausschüssen zweck-entsprechend bemessen. Dagegen fanden dieselben, daß für Neichssilber-münzen der Betrag von 50 Mark zu hoch gegriffen sei. Wolle man dieGoldmünzen im Verkehr einbürgern lind sie namentlich im kleinen Ver-kehr des täglichen Lebens heimisch machen, so müsse man eine Annahme-pflicht für keinen höheren Betrag statuieren, als welcher mindestensmittelst der höchsten Goldmünze gezahlt werden kann. Andere Staatengehen darin weiter, indem sie eine obligatorische Annahme insoweit fest-setzen, als der Zahlungsbetrag den Wert der niedersten Goldmünze er-reicht. Die vereinigten Ausschüsse glaubten jedoch, daß das anzustrebendeZiel ohne anderweite zu große Belästigung zu erreichen sei, wennNiemand verpflichtet wäre, mehr als 20 Mark in Reichssilbermünzen inZahlung zu nehmen.

Desgleichen erachteten sie, daß der im Abs. 2 (Artikel 8) behufs des Um-tausches gegen Neichsgoldmünzen angenommene Minimalbetrag für Nickel-und Kupfermünzen zu hoch gegriffen sei und reduzierten den zur Präsentationals erforderlich vorgeschlagenen Mindestbetrag von 100 Mark auf 50 Mark.Im übrigen wurde konstatiert, daß für die Reichssilbermünzen bei denReichs- und Landeskassen eine uneingeschränkte Annahmepflicht besteht,während Nickel- und Kupfermünzen nur nach Maßgabe des Abs. 1 inZahlung angenommen zn werden brauchen, sowie, daß die erstgedachteBestimmung auf die in Art. 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 denReichs- und Landeskassen gleichgestellten Kommunalkaffen, sowie auf Geld-und Kreditinstitnte und Banken keine Anwendung findet.

Der im Abs. 2 zugelassene Umtausch gegen Reichsgoldmünzen be-schränkt sich jedoch auf Reichsmünzen, und kann nicht auch für Landes-Silber- und Scheidemünzen, soweit sie in der Übergangsperiode Hülfs-weise die Stelle von Reichsmünzen vertreten, begehrt werden."

Der Charakter des künftigen deutschen Geldwesens als Goldwährung

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