Bei der Darstellung der Goldbeschaffung ist bereits geschildert, welcheVerwirrung das ungewöhnliche Sinken aller auswärtigen Wechselkursehervorrief, und wie die Reichsregierung, obwohl sie über die tieferen Zu-sammenhänge nicht klar war, ans einem gewissen praktischen Instinkt her-aus einen vernünftigen Schritt zur Abhilfe that: Sie erkannte, daß esdem Londoner Markt an Rimessen für die durch die Kriegskosten-Ent-schädigung in deutschen Besitz gekommenen Forderungen fehlte, sie hörtedeshalb auf, die in ihren Häuden befindlichen Wechsel auf England inBerlin zu begeben, sondern verwendete sie, indem sie in London Goldankaufte.
Dadurch führte die Reichsregierung eine teilweise Ausgleichung derfür Deutschland so ungemein günstigen Zahlungsbilanz in Gold herbei.Sie öffnete damit dem Druck, welcher die deutsche Valuta so sehr iu dieHöhe trieb und sie noch weiter zu steigern drohte, ein Ventil.
Die Wirkung zeigt sich deutlich iu eiuem Steigen der ausländischeilWechselkurse und des Goldpreises. Zwar blieb auch in den letztenMonaten des Jahres 1871 die deutsche Valuta meist höher über ihrerneuen Goldparität, als es bei freier Prägung für Gold hätte der Fallsein können', aber Abweichungen wie im September 1871 wurden nichtmehr erreicht.
Gegen Ende des Jahres 1871 wurde die eigentümliche Lage derdeutschen Geldverfassung in einigen wichtigen Punkten geändert.
Bei den Bundesratsverhandlungm über den Gesetzentwurf betreffenddie Ausprägung von Reichsgoldmünzen wurde zwischen den Einzelstaateneine Verabredung getroffen, nach welcher sich diese verpflichteten, bis aufweiteres keiue erheblichen Silberausmünzungen vorzunehmen. Der Reichs-tag fügte dem Gesetz die Bestimmung bei, daß eine Ausprägung vongroben Silbermünzen (mit Ausnahme von Denkmünzen) fernerhin nichtmehr stattfinden solle.
Dadurch, daß diese Bestimmung Gesetzeskraft erlangte, war die Prägungvon Silberkurantmünzen in Deutschland in vollein Umfang eingestellt,während vorher nur eine allerdings sehr wesentliche Einschränkung derSilberprägungen durch das Vorgehen der Berliner Münze stattgefundenhatte.
Dasselbe Gesetz vom 4. Dezember 1871 schnf eine Reichsgoldmünze