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nur 7,3 Millionen A — etwa 150 Millionen Mark betrug. Rechnet mandiesen Betrag zu den Netto-Prägungen von Goldmünzen hinzu, so erhältman eine Summe von etwa 620 Millionen, eine Summe, die nicht vielmehr als die Hälfte des Prägeüberschnsses von Goldmünzen in Deutsch-land darstellt.
Die Goldprägungen Frankreichs während des Jahrzehnts 1887/96waren noch bedeutend geringer. Sie beliefen sich nach dem Bericht derMünzverwaltung an das Finanzministerium auf 366.558.660 Francs.Davon sind abzuziehen die gleichzeitigen Einziehungen französischer Gold-münzen. Diese beliefen sich von 1889 bis 1896 auf 64.521.790 Francs'.Daraus ergiebt sich ein Prägeüberschuß von etwas über 302 MillionenFrancs etwa — 245 Millionen Mark. Diese Summe beläuft sich auf nichtviel mehr als ein Fünftel des gleichzeitigen deutschen Prägeüberschusses.
Die Prägung von Reichssilbermünzen ist durch Artikel 4 des Münz-gesetzes vom 9. Juli 1873 auf 10 Mark pro Kopf der Bevölkerung be-schränkt. Die durch diese Bestimmung gezogene Grenze war im Jahre1878 nahezu erreicht. Die späteren Prägungen stellen zum Teil Um-prägungen (namentlich von silbernen 20 Pfennigstücken) dar, teils sindsie Neuprägungen, welche in Anbetracht der gewachsenen Bevölkerungszahlvom Bundesrat angeordnet worden sind.
Bei den Prägungen von Reichssilbermüuzen, welche seit der Ein-stellung der Silberverkäufe stattgefunden haben, ist eine wichtige Be-stimmung des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 nicht beobachtet worden.
Der zweite Absatz des Art. 4 dieses Gesetzes lautet:
„Bei jeder Ausgabe dieser Münzen (Neichssilbermünzen) ist eine demWerte nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen,und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden, einzu-ziehen. Der Wert wird nach der Vorschrift im Art. 14, § 2 berechnet."
In Art- 14, § 2 ist bestimmt, daß bei der Umrechnung der Thalerzum Werte von 3 Mark, die übrigen Landessilbermünzen zu den ent-sprechenden Werten zu berechnen sind.
Das Münzgesetz schreibt also vor, daß bei jeder Ausgabe vonReichssilbermünzen eine im Nennwert gleiche Summe von grobenLandessilbermünzen eingezogen werden soll.
Der Zweck dieser Bestimmung liegt aus der Hand: Solange über-
' Nach den Berichten von Foville I S. XII; II S. 31.