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Karl Helfferich als Währungspolitiker und Gelehrter : Erinnerungen / von Karl von Lumm
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Die Reglung bedeutete im großen und ganzen eineglückliche Löfung und hat (ich in der Praxis durchaus be=währt. Von einer Einführung der deutfchen Markwährungin Deutfch=Oftafrika war unter Beibehaltung der Rupien=Währung hauptfächlich deshalb Abftand genommen, weilfich die Bevölkerung an die Rupienwährung feit langer Zeitgewöhnt hatte und ihr aus der mit der Einführung derMarkwährung verbundenen Umrechnung und Umwertungaller Werte erhebliche Schwierigkeiten erwachfen wären.

Sehr viel einfacher war die Reglung der Währungs=verhältniffe in den anderen deutfchen Sdmtjgebieten. InKiautfchou ifl überhaupt keine eigene Währung eingeführtworden. Dort wurde vielmehr das bei der Okkupationvorgefundene Geldwefen beibehalten. Die maßgebendeMünze blieb der mexikanifche Dollar. In allen übrigenSchufjgebieten war die Einführung der Reichsmarkrechnungdas gegebene, weil mangels eigener Währungen die Markfchon bisher neben anderen ausländifchen Münzen vielfachim Umlauf war. Durch Verordnung des Reichskanzlersvom 1. Februar 1905 wurde daher die Reichsmarkrechnungeingeführt und allen Reichsgold= und Silbermünzen fowieden Talern unbefchränkte gefetjliche Zahlkraft beigelegt.Diefe Gebiete wurden von der Reidisregierung nach ihremjeweiligen Bedarf, der außerordentlich gering war, mitReichsßlbermünzen verforgt, neben denen vielfach noch eng=lifches und franzöfifches Geld im Umlaufe blieb.

Helfferich, dem fein Chef, der MinifterialdirektorDr. Stübel, volles Vertrauen entgegenbrachte und diefelbftändige Bearbeitung der Währungsfragen überließ, hatall die zahlreichen Sitzungen, Verhandlungen und Beratungen,die für die Vorbereitung der Geldreform in den Kolonienerforderlich wurden, geleitet und alle Denkfchriflen, Verträge,Abkommen, Verordnungen, Sat;ungen ufw. perfönlich be=arbeitet und vertreten. Dabei hatte er vielfach gegen ftarkeWiderftände fachlicher und auch perfönlicher Art zu kämpfen,die in den beteiligten Reichsrefforts, in noch höherem Gradeaber feitens der Deutfch=Oftafrikanifchen Gefellfchafi geltend

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