12 Bis zur Abschaffung des K,ö n i g t u m s
Das genauere Eingehen auf die vorstehend skizzierten Fra-gen, welche zum großen Teil den Gegenstand lebhafter Gelehrten-kontroversen bilden, liegt nicht in der Aufgabe unserer Darstel-lung, welche vielmehr nur der Anregung zu selbständiger sachli-cher Betrachtung und Erkundung durch methodische Orientierungdienen will.
Was aber erforderlich erscheint, ist eine allgemeinere undeindringendere Würdigung der in der etruskisch-römischen Ge-schichte enthaltenen zeitlichen, örtlichen, persönlichen Bedingun-gen für Übertragung, Nachahmung, Anregung, Austausch der na-tionalen Einrichtungen und Kulturmomente im Verhältnis der bei-den Nationen.
Das Nebeneinanderbestehen Etruriens und Roms begann 754v. Chr. und endete 91 v. Chr. Dieser Zeitraum stellt sich in zweizeitlich und sachlich scharf geschiedenen Abschnitten dar, welchedurch das Jahr 510 bestimmt sind. Der erste rund 250 Jahre um-fassende Abschnitt ist identisch mit der Königszeit, der zweite
sen sehr langer Zeiträume, mit Vernachlässigung der Mondserscheinungenabgemessene Zeitteile; doch bei den Etruskern daneben ein bürgerlichesMondenjahr, dem das cyclische nur zur Correktion dient. Ihre Geschichte,wie die der Braminen und Chaldäer, war in einem astronomisch-theologischbestimmten Umriß der gesamten Zeit eingetragen; und lehrte, acht Welttageseien dem Menschengeschlecht der jetzigen Schöpfung zugeteilt; jederWelttag einem andern Volksstamm und für die Dauer desselben der Weis-sagung verschiedenes Los. Ein freies Leben des Geistes in Dichtung undWissenschaft mußte einem Volk fremd bleiben, dessen Stolz und StudiumZeichendeuterei und Priestertum war. Von ihnen hatten die Römer denwichtigsten Teil der Wissenschaft entlehnt, den Willen der Götter aus Zei-chen zu erraten; sie allein durchschauten den Sinn schreckender Wunder-zeichen, und wußten den Zorn der höheren Mächte zu versöhnen. Die Ritual-bücher, welche, gleich den mosaischen, das Staatsrecht als göttliches Gesetzvorgeschrieben: die Ordnung bei Gründung und Erbauung einer Stadt, beiErrichtung und Weihung heiliger und unverletzlicher Gebäude und Orte; dieVerfassung der Curien, Tribus und Centurien; und im allgemeinen alle Be-stimmungen für Krieg und Frieden. Diesen Gesetzen gehorchte ursprünglichauch Rom ; es löste ihre Bande ohne sie von sich zu werfen; und die Sorg-falt, nie abzuschaffen, dem Schein nach bestehen zu lassen, was im Wesenseine Bedeutung verloren hatte, war Folge dieser ursprünglichen Heiligkeit.Jene Bücher waren unbezweifelt Grundtext des pontificischen Rechts.