Die Gründung der palatinischen Stadt 29
gefaßt und betätigt hatte. In heutiger Ausdrucksweise könnteman sagen: Für das neue Volkswesen war das Volk und dieVerfassung vorhanden. Ein Staatsgebiet war nicht vorhanden.Dieses wurde ersetzt durch die palatinische Burg als Versamm-lungs- und gemeinsame Kulturstätte.
VII.
Betreffs der Zahl der Bürger und der Oertlichkeit ihrer Feuer-stellen läßt sich mit ziemlicher Bestimmtheit sagen, daß dieZahl der Bürger mindestens 1000 war, und daß diese auf dendem Palatin benachbarten Hügeln, besonders dem Esquilinus,Caelius , Viminalis, ihre Hütten gebaut hatten. Auch darüberhinaus aber werden verstreut wohnende Siedler beteiligt gewesensein. Es handelte sich ja um keinerlei räumliche Grenzen einesStaatsterritorium, sondern um einen reinen Personenverband.Die Bürgereigenschaft war an keinen Wohnsitz gebunden undnicht durch Grundeigentum bestimmt. Sie wurde lediglich durchAbstammung begründet. Römischer Bürger war, wer einem derrömischen Geschlechter durch echte (agnatische) Abstammungangehörte, als „Vaterkind“ „patricius“ (Th. Mommsen ).
Elementare und wichtige Fragen wie die Lage der Sied-lungsplätze in der Feldmark, Zeit und Umstände des Eintrittesder einzelnen Geschlechter, Rechte und Pflichten der Bürger,können weder für die Zeit der palatinischen Gründung noch fürdie unmittelbar folgende Zeit genauer festgestellt werden. Allesliegt hier im Nebel.
VIII.
Auch die Chronologie und die Einzelheiten der wichtigstenVerfassungsvorgänge: Ansiedlung der sabinischen Gemeinde aufdem quirinalischen Hügel, deren Zusammentreten mit der palati-nischen Gemeinde und die damit zusammenhängende Gliederungder gesamten römischen Gemeinde in drei Tribus (Ramnes, Tities,Luceres) und 30 Kurien, sind uns unbekannt. Es bleibt hinsicht-lich dieser Geschichtslücken nichts anderes übrig, als zu regi-