Das Königtum
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ganze Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zu-kommt und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mitden Göttern der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspiciapublica) und ernennt alle Priester und Priester innen. Die Ver-träge, die er im Namen der Gemeinde mit Fremden abschließt,sind verpflichtend für das ganze Volk, obwohl sonst kein Gemein-deglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemein-schaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmächtig imFrieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von Heereladen) mit Beilen und Ruten ihm überall vorausschreiten, wo erin amtlicher Funktion auf tritt. Er allein hat das Recht, öffent-lich zu den Bürgern zu reden und er ist es, der die Schlüssel zudem Gemeindeschatz führt. Ihm steht wie dem Vater das Züch-tigungsrecht wie die Gerichtsbarkeit zu. Er verhängt Ordnungs-strafen, namentlich Stockschläge wegen Versehen im Kriegsdienst.Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen Rechtshän-deln und entscheidet unbedingt über Leben und Tod wie über dieFreiheit, so daß er dem Bürger den Mitbürger an Knechts stattzusprechen oder auch den Verkauf desselben in die wirklicheSklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung an dasVolk um Begnadigung nach gefälltem Bluturteil stattzugeben ister berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zumKriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muß erbei Feuerlärm persönlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie derHausherr im Hause nicht der mächtigste ist, sondern der alleinmächtige, so ist auch der König nicht der erste, sondern der ein-zige Machthaber im Staate; er mag aus den der heiligen oder derGemeindesatzungen besonders kundigen Männern Sachverständi-genvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich dieÜbung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse Andernübertragen, die Mitteilungen an die Bürgerschaft, den Befehl imKriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Auf-spürung der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadt-bezirk zu verlassen genötigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi)mit der vollen Gewalt eines Stellvertreters daselbst zurücklassen;aber jede Amtsgewalt neben der königlichen ist aus dieser abge-