Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
Seite
44
Einzelbild herunterladen
 

44 Bis zur Abschaffung des Königtums

leitet und jeder Beamte nur durch den König und solange dieserwill im Amt. Alle Beamten der ältesten Zeit, der außerordentlicheStadtvogt sowohl wie die Abteilungsführer (tribuni, von tribusTeil) des Fußvolks (milites) und der Reiterei (celeres) sind nichtsals Beauftragte des Königs und keineswegs Magistrate im spä-tem Sinn. Eine äußere rechtliche Schranke hat die Königsgewaltnicht und kann sie nicht haben; für den Herrn der Gemeinde gibtes so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie für denHausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seineMacht. Die Wahl des neuen Königs steht bei dem Rat der Alten,auf den im Falle der Vacanz dasZwischenkönigstum (inter-regnum) übergeht. Eine formelle Mitwirkung bei der Königs-wahl kommt der Bürgerschaft erst nach der Ernennung zu; recht-lich ruht das Königtum auf dem dauernden Kollegium der Väter(patres), das duich den interimistischen Träger der Gewalt denneuen König auf Lebenszeit einsetzt. Also wirdder hohe Göt-tersegen, unter dem die berühmte Roma gegründet ist, von demersten königlichen Empfänger in stetiger Folge auf die Nachfolgerübertragen und die Einheit des Staates trotz des Personenwech-sels der Machthaber unveränderlich bewahrt. Diese Einheit desrömischen Volkes, die im religiösen Gebiet der römische Diovisdarstellt, repräsentiert rechtlich der Fürst und darum ist auchseine Tracht die des höchsten Gottes; der Wagen selbst in derStadt, wo sonst jedermann zu Fuß geht, der Elfenbeinstab mitdem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene Eichenkranzkommen dem römischen Gott wie dem König in gleicher Weisezu. Aber man würde irren, darum aus der römischen Verfassungeine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die BegriffeGott und König in ägyptischer und orientalischer Weise in einan-der verschwommen. Die rechtliche Beschränkung der Königs-gewalt lag darin, daß er das Gesetz nur zu üben nicht zu ändernbefugt war, jede Abweichung vom Gesetz vielmehr entweder vonder Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheißensein mußte oder ein nichtiger und tyrannischer Akt war, demrechtliche Folgen nicht entsprangen.