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Bis zur Abschaffung des Königtums
gerschaft beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg förmlicherklärt.
IV.
Außer Bürgern und Unfreien existierten schon in den altenSiedlungen der Geschlechter Nichtbürger, welche eingewandert,frei gelassen oder unehelich geboren und darum des Bürgerrechtesnicht teilhaftig, aber von der Bürgerschaft nicht nur geduldet, son-dern in anerkannter rechtlicher Freiheit und im Genuß tatsäch-lichen Schutzes ja zum größten Teil unter dem Patronat bestimm-ter Bürger (patronus, patroni) stehend, anerkannten Anspruch aufSchutz hatten.
Diese hießen clientes.
Nach der Begründung des römischen Gemeinwesens blieb esnicht nur bei diesem Zustande, sondern es mehrten sich die Schutz-verhältnisse, „clientelae“. Die clientela, wie auch die Gesamt-heit der Clienten genannt wurde, später aber Plebs, (plebes,plebeji), bildete in der Stadt Rom , und in den Flurbezirken,als die Gesamtheit der freien Ortsangehörigen Nichtpatrizier einebedeutende und sich rasch vermehrende Bevölkerung.
Die Nichtbürger waren bald nicht mehr bloß entlasseneKnechte und schutzbedürftige Fremde; es gehörten zu ihnen dieehemaligen Bürgerschaften der im Krieg unterlegenen latinischenGemeinden und vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, dienicht durch Gunst des Königs oder eines anderen Bürgers, son-dern nach Bundesrecht in Rom lebten. TVermögensrechtlichunbeschränkt gewannen sie Geld und Gut in der neuen Heimat,und vererbten gleich dem Bürger ihren Hof auf Kinder und Kin-deskinder. Auch die drückende Abhängigkeit von den einzelnenBürgerhäusern lockerte sich allmählich. Stand der befreiteKnecht, der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate,so galt dies schon nicht mehr von seinen Kindern, noch wenigervon den Enkeln, und die Beziehungen zu dem Patron traten damitvon selbst immer mehr zurück. War in älterer Zeit der Clientausschließlich für den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermitt-lung des Patrons, so mußte, je mehr der Staat sich konsolidierte