Es sei hier eine Erörterung eingeschaltet über den Sinn, diepraktische Durchführung und die Konsequenzen der Verleihungdes Bürgerrechts im Hinblick auf die lex Plautia Papiria und dasdieselbe ergänzende wichtige Gesetz des Sulpicius Brutus vomJahre 88 über die Verteilung der neuen Rombürger auf die alten35 Tribus.
Das römische Vollbürgerrecht hatte sehr verschiedeneRechtsfolgen. Die wichtigste und entscheidende Rechtsfolge, vonwelcher hier die Rede sein soll, ist das Stimmrecht (suffragium)in der Vollversammlung des römischen Volkes. Die Ausübungdieses Rechtes ist bedingt durch die Eintragung in die Bürger-rolle (tabulae censoriae). Diese Eintragung vollziehen die Cen-soren auf dem Marsfeld in Rom in der sogenannten Villa Pu-blica (etwa dort gelegen, wo heute in der Nähe von S. Carlo aiCatinari der Largo Arenula liegt). Dort wurden die Listen auchhinsichtlich des Abganges der Bürger auf dem laufenden gehal-ten, unter Führung umfangreicher Akten (libri censorii). Vondort aus wurde auch für alle Volksversammlungen, welche ir-gendwo anders als in der Stadt Rom abgehalten wurden, dieStimmberechtigung der Versammlungsteilnehmer kontrolliert.Die Listen der Bürger der einzelnen Gemeinden (municipia,coloniae) außerhalb Roms dienten der Vorbereitung der römi-schen Matrikel. Welche andere Bestimmung und Funktion dieBürgerrolle und deren Beiakten hatten, kommt hier nicht inBetracht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß auch die Bürgerrechts-verleihungen für die Bundesgenossen gemäß der lex PlautiaPapiria der gleichen Listeneintragung bedurften, um wirksam zuwerden. Erst wenn dieselbe erfolgt war, hatten die Eingeborenendas Stimmrecht des Bürgers.
Es braucht kaum hervorgehoben zu werden, daß die Ein-tragung von verschiedenen Voraussetzungen und förmlichen Fest-stellungen abhängig war, wozu ein nicht geringer bürokratischerApparat und viel Schreibwerk gehörte.