Der B u n d e s g e n o s s e n k r i e g
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Die Hauptvoraussetzung und das materiell wie formell fürdie Eintragung entscheidende Moment war die Zugehörigkeit zueiner bestimmten Tribus.
Tribus heißt Staatsteil (ursprünglich: Drittel. Darun-ter kann ein Teil der Staatsbürger (Personal-Tribus) oder einTeil des Staatsgebietes (Boden-Tribus) verstanden werden. Dieältesten drei Tribus waren die drei Volksstämme: Ramnes, Tities,Luceres. Die Servianische Verfassung führte die Boden-Tribusein. Bodenbesitz und Wohnsitz in der Tribus bestimmte hier-nach die Zugehörigkeit der Bürger
Mannigfache Umstände führten aber dazu, Bürger in die Li-sten der Bodentribus einzutragen, welche in dem Tribus-Bodenweder Bodeneigentum noch Wohnsitz besaßen. Dieses Verfahrenwar auch das für die Eintragung der Bundesgenossen erforderli-che, und zwar so, daß eine Verteilung der neuen Bürger auf diebestehenden 35 Tribus erfolgte. Nur so konnten die neuen Bürgerden alten Bürgern grundsätzlich gleichgestellt worden, und sowurde im Jahre 88 auch verfahren, und dabei ist es dann geblie-ben. Auch die Sullanische Gesetzgebung hat es nicht geändert(Th. Mommsen , röm. Staatsrecht Bd. III S. 180).
Die verfassungsrechtliche, politische und geschichtliche Be-deutung der Einbeziehung der Bundesgenossen in die römischeBürgergemeinde ist durch folgende Bemerkung Mommsens „Da-mit war, was bisher Italien gewesen war, ein erweitertes Rom geworden“, ist nicht nur bildhaft, sondern auch sachlich zutref-fend bezeichnet.
Aber für die Geschichte der Stadt ist es notwendig klarzu-stellen, daß hierüber hinaus die Stadt Rom gegenüber dem übrigenItalien rechtlich und tatsächlich nach wie vor nicht bloß blieb,was es war, sondern durch die den Bundesgenossen zwar formellnur angebotene, materiell aber auferlegte Civität einen ungeheu-ren Zuwachs an Macht, Ansehen und Einfluß gewann.
In Rom waren Censor, Konsuln, Senat. Rom war der Ort,wohin sich die neuen Bürger aus ganz Italien zur Ausübung ihresStimmrechtes begeben mußten. NachRom mußte man jetzt Wohn-
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