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der Fürsorge für wirtschaftliche Wohlfahrt und Kultur. NächstPompejus war er der Begründer der baulichen Schönheit derStadt Rom . Er war der Vermittler für die Rezeption griechi-scher Kultur m Rom . Seine vielfach belätigte persönliche Hin-neigung zu seinem fanatischen politischen Gegner Cicero warauf den Respekt vor der internationalistischen BildungsrichtungCiceros gegründet. Seine eigentliche Grundanschauung war undblieb demokratisch. Seine staatsmännische Einsicht machte ihnzum Monarchisten, da er durch und durch überzeugt war, es sei,so wie die römische Welt war, nur ein Monarch, und zwar nur erfähig, mit unumschränkter Alleinherrschaft und vollkommener Be-wegungsfreiheit ausgestattet, das Weltrund in jenem Sinne zueinigen und zu regieren. Dieses war der innere und zwingendeGrund dafür, daß er der Festlegung von Verfassungsreformenund rechtlichen Verwaltungseinrichtungen so ablehnend wie mög-lich gegenüberstand.
V.
Beweis für die vorstehend beschriebene Einstellung Caesarshinsichtlich der Festlegung von Verfassungsbestimmungen liefertdas Beispiel seiner Behandlung der monarchischen Nachfolger-schaft.
Es ist undenkbar, daß Caesar jemals daran gedacht habe,eine gesetzliche Successionsordnung aufzustellen, sei es als Erb-ordnung, sei es als Wahlordnung. Caesar hat eine solche Ord-nung nicht nur abgelehnt, sondern sich selbst den Weg dazu ver-schlossen, indem er keine Thron-Monarchie schuf, sondern dierepublikanischen Ämter beibehielt und sie nur in seiner Personvereinigte.*) Er hat aber auch darauf verzichtet, für sich per-
*) Es gehört zu den merkwürdigsten und im einzelnen nicht aufklär-baren Momenten dieses Zeitabschnittes, daß wir die Gesetze und sonstigenAkte, durch welche die verschiedenen Ämter dem Caesar übertragen sind,und die Liste dieser Ämter nicht kennen. Th. Mommsen , Staatsrecht Bd. II,704 Anm. 4, und L. v. Ranke, Weltgeschichte Bd. II, 316, stellen die Tat-sache mit Resignation fest. Was man aber umso sicherer weiß (Mommsen,Staatsrecht Bd. II, 72) ist, daß das Ganze der obersten »konstituierenden*Gewalt, die unbedingte Gewalt über die Staatsordnung wie über den einzel-