Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
Seite
316
Einzelbild herunterladen
 

316 Rom als Kaiserresidenz u. Reichshauptstadt 14 324 n. Chr.

Ein hier sich aufdrängender Gesichtspunkt betrifft die ver-fassungsrechtlichen Grundlagen der Thronsukzession. Die dy-nastische Sukzessionsregelung, welche Julier, Claudier, Flavier durchsetzten, war durch verfassungsrechtliche Vorschriften we-der geschützt noch verboten.*) Sie wurde durchgesetzt durchden einigen Willen der politischen Machthaber. Dies waren inden ersten Julischen Sukzessionsfällen allein die regierendenKaiser. Bei dem Übergang der Herrschaft, von Caligula aufClaudius und von Claudius auf Nero war das Einverständnis derPraetorianer (d. h. der drei Garde-Cohorten in den Castra Prae-toriana zu Rom ) bereits wesentliches Erfordernis für die Errei-chung der Julischen Sukzession (S. Ranke, Weltgeschichtea. a. O., S. 215).

Als Nero sich im Jahre 69 von den Praetorianern verlas-sen sah, brachte er sich um. (9. Juni). An seine Stelle setztendie Praetorianer den Legaten Sulpicius Galba , und der Senat er-klärte demgemäß diesen als den wahren Imperator. Wie in einergrausen Probe und Vorausnahme der nach der Ermordung desCommodus (31. Dezember 192)**) in Rom zur Regel gewordenenMethode des Imperatorenwechsels wurde Galba im Januar 69von den Praetorianern ermordet, Otha zum Imperator erklärtDann, ward nachdem Otho sich das Leben genommen hatte,Vitellius durch die Truppen eingesetzt, darauf vom Senat alsImperator ausgerufen, aber, (am 2. Dezember 69) von den Sol-daten ermordet, worauf zuerst die orientalischen, sodann auch dieanderen Legionen den Vespasian als Imperator ausriefen.

Die mit Vespasian ans Ruder gekommene Familie der Fla-vier, und nach ihnen die Neraner errichteten wieder eine dynasti-sche Sukzessionsordnung, welche bis zu der Ermordung des Com-modus geht, worauf die Sukzession ganz in die Macht der Prae-torianer, des Heeres, einzelner Legionen kam. Septimius Seve-

*) Über die rechtliche Regelung (familienrechtlich, privatfürstenrecht-lich, hausrechtlich?) der Verhältnisse des Kaiserhauses, namentlich des Juli-schen, s. Th. Mommsen , Staatsrecht II, Bd. 2, II. Abt., 3. Aufl., S. 818 ff.

**) S. darüber L. v. Ranke, Weltgeschichte, 4. Aufl. III. Teil, Abt. 1.S. 354 ff.