336 Rom als Kaiserresidenz u. Reichshauptstadt 14 — 324 n. Chr.
Der Kompetenz des Senates waren diese Angelegenheitenrechtlich ganz entzogen. Dies hinderte nicht, daß der Kaiser sehrhäufig, zeitweilig sogar regelmäßig den Senat zuzog, sich dabeials princeps senatus gebend. Gesandtschaften vom Ausland undaus dem Reiche wurden vom Kaiser oft des Empfanges durch denSenat oder vor demselben teilhaftig gemacht. Das war Augu-steische, durch die römische Residentur unterstützte Praxis,wenngleich nicht Augusteisches Staatsrecht.
In der Justiz war nichts von Reichsorganisation und Reichs-zuständigkeit vorhanden, außer in der Person des Kaisers. Nurin der Hand des Kaisers liefen alle die Fäden aus dem ganzenReiche zusammen. Der Kaiser ließ Apellation an ihn persönlichgrundsätzlich zu gegen alle im Reiche ergangene Gerichtsent-scheidungen. Erst im Jahre 331 wurde eine Ausnahme verordnetfür die Entscheidungen der praefecti praetorio, indem dieseHöchstbeamten als persönliche Stellvertreter des Kaisers ange-sehen wurden, deren Entscheidungen eben deswegen endgültigwaren. *)
Das Finanzwesen war insofern teilweise in der Stadt Rom lokalisiert, als dem Senat das wichtige und einträgliche Rechtder Prägung der Kupfermünzen Vorbehalten blieb, während diePrägung von Silber- und Goldmünzen allein dem Kaiser zustand.Im übrigen galt für das Finanzwesen kein anderes Reichsrechtals gewisse Grundsätze des Privatrechts und das allgemeine Prin-zip des Entscheidungsrechtes des Kaisers.
Die Kaiser sind so oft und so lange von Rom abwesend ge-wesen, daß man fragen kann, ob das Maß der von den Kaisernauswärts vorgenommenen Regierungs- und Verwaltungsaktenicht zu groß war, um der Bedeutung der römischen Reichs-residenz nicht Abbruch zu tun. Die Antwort muß Nein lauten.Auch die auf Reisen und im Felde vorgenommenen Regierungs-geschäfte blieben im Kontakt mit dem palatinischen Regierungs-apparat, mit welchem das System der Reichsstraßen und der£
*) Tli. Mommsen, Römisches Stantsrecht, II. Bd., Abt. 2, 3. An fl., Leip-zig 1887, S. 948 -1032.