338 Rom als Kaiserresidenz u. Reichshauptstadt 14 — 324 n. Chr.
Einbringung der Ernte des Augustus war. Augustus hatte durchdie Gestaltung der cohortes praetoriae im Jahre 30 und durch dieKonstituierung der fast suveränen Stellung des praefectus prae-torio im Jahre 2 v. Chr. die Verwaltung der Stadt unter mili-tärische Diktatur gestellt. Seit 29 v. Chr. hatte Augustus feinerein wichtiges Ressort der Verwaltung nach dem andern an sichgenommen; im Jahre 29 anläßlich der großen Hungersnot dieVerpflegungs für sorge (cura annonae), im Jahre 27 das Wege-wesen (cura viarum), im Jahre 11 v. Chr. die Wasserleitungen(cura aquarum) und das Bauwesen (cura operum locorumquepublicorum), im Jahre 6 n. Chr. das Löschwesen (cura vigilum).Diesen durch Senatsbeschluß und durch Beschluß der Komitiensanktionierten Übernahme-Akten folgte mit innerer Notwendig-keit der von Tiberius vorgenommene Schlußakt, wobei unsererBeobachtung nicht entgehen darf, wie stark das von Augustusals Blankett im Voraus geschaffene System der 14 Regionen dieneue Organisation förderte. (Vgl. Jordan, Topographie der StadtRom , Bd. I, S. 301).
Wir müssen, um jede Unklarheit auszuschließen, feststellen,daß Augustus auf keinem andern Gebiete die Ausschaltung desSenates so vollständig durchgeführt hat, wie in der Stadtverwal-tung. Auch hat er sich persönlich an den Stadtangelegenheitenin allen ihren Ressorts beständig besonders eingehend beteiligt.
Mit der Aufsaugung der Verwaltung Italiens durch dasPrinzipat ist es ähnlich gegangen wie mit Rom . Nur ging derProzeß hier langsamer vor sich, und mit vielerlei Ausnahmen inGestalt, von Stadtprivilegien, praktischer Toleranz, auch wohlvon Unbotmäßigkeiten. Aber das Wesentlichste, wie die Ein-beziehung der Heeresstraßen, Wasserläufe, Hafenverwaltungen indie römische Stadtverwaltung wurde von den Kaisern persönlichstraff durchgeführt.
In militärischer Hinsicht stand der princeps in Italien we-sentlich ebenso wie in Rom . „Wie die Einrichtung des praeto-rium in der Stadt Rom tatsächlich als militärische Okkupationderselben durch den princeps gefaßt werden kann und muß, so giltdas gleiche in betreff Italiens von der Stationierung der Flotten-