338 Rom als Kaiserresidenz u. Reichshauptstadt 14 — 324 n. Chr.
Einbringung der Ernte des Augustus war. Augustus hatte durchdie Gestaltung der cohortes praetoriae im Jahre 30 und durch dieKonstituierung der fast suveränen Stellung des praefectus prae-torio im Jahre 2 v. Chr. die Verwaltung der Stadt unter mili-tärische Diktatur gestellt. Seit 29 v. Chr. hatte Augustus feinerein wichtiges Ressort der Verwaltung nach dem andern an sichgenommen; im Jahre 29 anläßlich der großen Hungersnot dieVerpflegungs für sorge (cura annonae), im Jahre 27 das Wege-wesen (cura viarum), im Jahre 11 v. Chr. die Wasserleitungen(cura aquarum) und das Bauwesen (cura operum locorumquepublicorum), im Jahre 6 n. Chr. das Löschwesen (cura vigilum).Diesen durch Senatsbeschluß und durch Beschluß der Komitiensanktionierten Übernahme-Akten folgte mit innerer Notwendig-keit der von Tiberius vorgenommene Schlußakt, wobei unsererBeobachtung nicht entgehen darf, wie stark das von Augustus als Blankett im Voraus geschaffene System der 14 Regionen dieneue Organisation förderte. (Vgl. Jordan , Topographie der StadtRom, Bd. I, S. 301).
Wir müssen, um jede Unklarheit auszuschließen, feststellen,daß Augustus auf keinem andern Gebiete die Ausschaltung desSenates so vollständig durchgeführt hat, wie in der Stadtverwal-tung. Auch hat er sich persönlich an den Stadtangelegenheitenin allen ihren Ressorts beständig besonders eingehend beteiligt.
Mit der Aufsaugung der Verwaltung Italiens durch dasPrinzipat ist es ähnlich gegangen wie mit Rom . Nur ging derProzeß hier langsamer vor sich, und mit vielerlei Ausnahmen inGestalt, von Stadtprivilegien, praktischer Toleranz, auch wohlvon Unbotmäßigkeiten. Aber das Wesentlichste, wie die Ein-beziehung der Heeresstraßen, Wasserläufe, Hafenverwaltungen indie römische Stadtverwaltung wurde von den Kaisern persönlichstraff durchgeführt.
In militärischer Hinsicht stand der princeps in Italien we-sentlich ebenso wie in Rom . „Wie die Einrichtung des praeto-rium in der Stadt Rom tatsächlich als militärische Okkupationderselben durch den princeps gefaßt werden kann und muß, so giltdas gleiche in betreff Italiens von der Stationierung der Flotten-