Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
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Die Stände

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behalten, deren unbefugte Benutzung unter Strafe stand (poenatheatralis).

Die Ritter hatten kein allgemeines Standesprädikat. Nurwenn sie zu bestimmten Ämtern gelangten, erhielten sie demRitterstande vorbehaltene Titel:vir egregius,vir perfectis-simus,vir eminentissimus.

Als das am höchsten geschätzte und entscheidende Vorrechtdes senatorischen Standes galt der Anspruch auf die BezeichnungClarissimus (Excellenz, in der Anrede:Clarissime).Die senatorische Standesstellung wurde daher auchclarissima-tus genannt, ein Begriff, der auch auf Frauen und Kinder ange-wendet wurde.

III.

Auf die nicht zu einem der beiden Stände gehörende Menge,welche einschließlich der Sklaven vielleicht das Fünfzigfache derKöpfe der beiden oberen Klassen betrug, sind in der Literaturüberwiegend der alte Nameplebs oder auchProletariat an-gewendet. Ebenso üblich ist, jene Menge alsdritter Stand zubezeichnen. Wenn man diese Bezeichnungen anwendet, muß imAuge behalten werden, daß es sich nicht um eine Klasse handelt,sondern um eine Menge, welche lediglich durch den Mangel derZugehörigkeit zu einer Klasse oder zu einem Stande verbunden er-scheint, geeint durch das Schicksal, daß sie rechtlos und macht-los, im wechselnden Glückskampf stehend und von dem Reichtumder Reichen zu profitieren bemüht, aber jeder politischen Be-deutung verlustig war, da, wie Mommsen es im Schlußwort seinesAbrisses des römischen Staatsrechtes ausdrückt,das politischeBedürfnis dieser Menge in Bettelbrot und Gratisschauspiel auf-ging-

IV.

Der Unterschied der Stände hatte für das äußere Bild derStadt und ihres bewegten Lebens nur geringe Bedeutung. Erverschwand vielmehr fast völlig in dem grenzenlos mannigfaltigenGesamtbild und Leben der Weltstadt. Was das bauliche Bild