Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
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364 D*e Stände und das Volk. Stadtbild und Stadtleben

vir perfectissimus, die übrigen praefecti nebst den Spitzen derFinanzverwaltung und des Sekretariates umfassend, 3) die drittealle übrigen Beamten von Ritterrang umfassende Klasse mit demPrädikat vir egregius. Dieser dritten Klasse nachgeordnetwar die Gesamtheit der Ritter, welche nicht zu einem Staatsamtgelangt waren.

Aus jeder der drei Klassen konnte der Ritter unmittelbar inden Senat gelangen.

Kaiser Comtnodus machte Freigelassene unmittelbar zuSenatoren.

Wenn, was nicht oft vorkam, der ritterliche praefectus prae-tori in den Senat aufgenommen wurde, so galt dies nicht füreine Erhöhung oder Verbesserung, sondern als eine gnädigeForm der Versetzung in den Ruhestand.

Der Ritterstand ist schon als Mittelstand weder zeitlichnoch begrifflich so scharf abgegrenzt wie der Senat. Die Auf-fassung wie die Darstellung müssen versuchen, neben der Man-nigfaltigkeit auch der Einheitlichkeit Rechnung zu tragen undkönnen sich der Konsequenz der Tatsache nicht entziehen, daßdieser aus vielen Wurzeln ineinander gewachsenen merkwürdigenInstitution die innerliche nicht in vollem Umfang zukommt.(Mommsen, Staatsrecht, III 1 , S. 512).

Es kann hier nicht näher ausgeführt werden, wie die ge-wohnheitsmäßige Anwartschaft der Senatorensöhne und der Rit-tersöhne auf die Ritterwürde behandelt wurde. Das Ergebniswar, daß tatsächlich Erblichkeit des Ritterpferdes galt. Dergewöhnliche Sprachgebrauch ordnete jene Anwärter dem ihnenprädestinierten Stande ohne weiteres zu.

Eine der schematischen historischen Darstellung nicht zu-gängliche aber unverkennbare Tatsächlichkeit des römischenStaats- und Gesellschaftslebens ist das Verhältnis des Senatoren-und des Ritterstandes in Hinsicht des Vermögensbesitzes und desVermögenserwerbes. Hierüber muß kurz berichtet werden.