Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
Seite
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Sittliche Geistigkeit in der Kaiserzeit 387

Wir können uns hier nicht mit dieser Wendung begnügen,sondern müssen den Zusammenhang schärfer zu erfassen ver-suchen.

Der Höhepunkt der römischen Jurisprudenz liegt zeitlichnach einhelliger rechtsgeschichtlicher Auffassung in den beidenersten Jahrhunderten der römischen Kaiserzeit. Zu ihren größ-ten Vertretern gehören die drei vorstehend genannten Juristen(in zeitlicher Folge: Julian, Papinian, Ulpian ). Es ist das Ver-dienst Justinians , daß er uns den wichtigsten Bestandteil ihrerSchriften (wie derjenigen vieler anderer Juristen) in seinerKodifikation, und zwar in deren Hauptteil,Digesta " (Pandek-ten) überliefert hat. Diese Literatur ist praktischer Art undbesteht in Erörterungen und Entscheidungen von Rechtsfragen,genereller und spezieller Art. Dieses Material ist es, in wel-chem wir diejenige Kraft und Größe der römischen Jurispru-denz erkennen wodurch dasjenige zustande gekommen ist, wasman die Reception des römischen Rechtes nennt.

Worauf diese Kraft beruht, welche durch die Überzeugungder in den Jahrhunderten seit der Reception hingegangenen Gene-rationen von Juristen zu eherner Anerkennung gekommen ist,beantworten wir hier dahin, daß es die freie und sittliche Geistig-keit ist, mit der die Entscheidungen der römischen Juristen er-füllt sind und wodurch die großen Juristen der Römer fortdau-ernd erziehlich und stärkend gewirkt haben.

Die Kaiser haben die großen Juristen zu den höchsten Äm-tern berufen. Salvius, welchen Hadrian zum Quästor und zumDecemvir litibus iudicandis mit doppeltem Gehalt berufen hatte,wurde Konsul, (148) Pontifex , curator aedium sacrarum, Statt-halter in Untergermanien, später in Spanien , zuletzt Prokonsulin Afrika . Papinian und Ulpinian wurden praefectus praetorio.Das höchste Amt aber welches die Kaiser den Juristen verliehen,war das jus respondendi d. h. die Zuständigkeit, durch förmlichenRechtsbescheidresponsum : in Form der Entscheidung zweifel-hafter Rechtsfragen Recht zu schaffen. Die Einrichtung dieserresponsa rührt von Augustus her. Der Ausdruck ist älter.

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