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Sittliche Geistigkeit in der Kaiserzeit
Responsa wurden auch die Auskünfte genannt, welche die harus-pices auf Ersuchen von Privaten erteilten.
Es ist Ulpian , welcher dem juristischen Beruf die Weihe-formel geschrieben hat: „Das Recht ist die Kunst des Billigenund des Guten. Man kann uns Priester dieser Kunst nennen.Wir nehmen die Gerechtigkeit wahr. Wir predigen die Weisheitdes Guten und Billigen, halten statthaftes und nichtstatthaftesauseinander, leiten die Menschen nicht nur durch Strafdrohung,sondern auch durch Belohnung gemäß echter Lebensphilosophie.“(Digesta i. i § i de justitia et jure i, i).
Eine völlige Verkennung der römischen Jurisprudenz, welcheim 18. und 19. Jahrhundert aufgekommen ist, besteht darin, daßinan die Größe der römischen Juristen in der Unerbittlichkeitihrer formalen Logik bei der Rechtsanwendung erblickt. Wennman nach einem wesenbezeichnenden Moment der römischen Ju-risprudenz sucht, so muß man vielmehr als solches die sittlicheund geistige Freiheit bezeichnen, mit welcher die Römer gegen-über dem gesetzten Buchstaben der Rechtsformeln verfuhren.
Die römischen Juristen waren es, welche die glänzenden undunvergänglichen Formeln prägten: „summum jus summa inju-ria“, das „semper aequum et bonum“, die „bona fides “, die„boni mores“, Formeln, welche in freier Übersetzung wiederge-geben seien: „Überspitztes Recht ist überspitztes Unrecht“, „esgibt Gesichtspunkte der Billigkeit und der Vernünftigkeit (bo-num), welche gegenüber jedem formellen Recht (semper) Gel-tung fordern.“ „Treu und Glauben (bona fides, boni mores) sindGrundforderung des Rechtes im Geschäftsverkehr.“
Die Römer waren es, welche den praetor Jahrhunderte langals „viva vox juris civilis“ walten ließen d. h. als eine das for-male Recht täglich kontrollierende Instanz, legitimiert durch dieinnere Kraft freier Rechtswürdigung und das Gesetz historischerEntwicklungsfreiheit.
Die Römer waren es auch, welche die unabänderliche Festig-keit bestimmter Grundlagen und Formen auf das knappeste Maßbeschränkten.