642 Vom Tode des Honorius bis zu den Langobarden
Handlungen der Kriegsjahre wurden für ungültig erklärt. DasEigentum wurde gegen willkürliche Besitznahme geschützt.
Die beiden obersten Beamten der italischen Provinz warender Exarch (Statthalter), ein Titel der damals aufkam und biszum Ende der griechischen Herrschaft in Italien geblieben ist,und der Praefectus.
Der Exarch vereinigte in sich die sonst getrennte Militär-und Civilgewalt. Aber für die Ausübung der letzten stand ihmder Praefectus als erster Civilbeamter zur Seite.
Im übrigen schlossen sich die Einrichtungen den Constan-tinischen an. Die einzelnen Landesteile standen unter Vicaren,die größeren Städte unter Comites, die kleineren unter Tribunen.Die Gerichtsbarkeit war in den Händen von Provinzialrichtern,welche die Bischöfe und der Adel aus den Reihen des letzterenwählten.
Für das Militärgerichtswesen wurden eigene Kriegsrichterbestellt, die in gemischten Fällen nur da Jurisdiction hatten, woder Verklagte dem Heere angehörte.
Im 19. Kapitel der Sanction wurde die Bestimmung desMaßes und Gewichts für alle Provinzen Italiens dem Papst unddem Senat überwiesen.
Die Bischöfe besaßen fortan nicht allein die eximierte Ge-richtsbarkeit über die Geistlichen, sondern beaufsichtigten auchalle kaiserlichen Beamte, selbst den Judex der Provinz.
Italien erhielt eine neue geographisch-administrative Eintei-lung, wahrscheinlich durch Justinian selbst, jedenfalls in den zwi-schen der Wiedereroberung der Halbinsel Und der Festsetzungder Langobarden liegenden fünfzehn Jahren.
In Theodosius des Großen Zeit war Italien in siebzehn Pro-vinzen geteilt worden. Jetzt zählte man deren achtzehn.