774 Ständische Gliederungen 568 bis 1200
das heißt als Beamte der Administration, denen unter verschie-denen Titeln auch die Richtergewalt zustand.
Nicht minder bestellten die Päpste in Rom die oberstenMagistrate, die Judices, den Präfekten der Stadt, die Führer desHeeres.
Seitdem das Amt eines Dux, welches wir noch im Jahre 743in Rom vorfinden, eingegangen war, betrachtete sich der Papstselbst als den Rektor der Stadt.
Seit Pippin wurde also das Civilregiment in Rom durchRichter und Beamte ausgeübt, welche dem Papst huldigten, wiesie vorher dem Exarchen für den Kaiser gehuldigt hatten. Aberdennoch wurde unter dieser landesherrlichen Autorität des Pap-stes die Stadt Rom als eine wenn auch nicht politisch selbstän-dige, so doch sich selbst verwaltende Gemeinde betrachtet.
Da nun aber schon seit dem VII. Jahrhundert die Erhaltungder Selbständigkeit Roms durchaus auf der städtischen Miliz be-ruhte, und deren Organisation allein den Stadtbürgern das Gefühlder Kraft und das Bewußtsein eines politischen Gemeinwesensund seiner Rechte gab, so werden die Führer dieses Heers auchdie Häupter der Bürgerschaft überhaupt gewesen sein und denStadtrat gebildet haben. Die Municipalverfassung Roms in jenerEpoche kann daher nur als eine militisch-oligarchische betrach-tet werden.
Ganz ungewiß ist die Organisation und Tätigkeit der ordent-lichen Gerichte in dieser Periode. Gewiß ist nui, daß Verwaltungund Justiz ineinander eingrififen, und die verschiedenartigstenBeamten vom Papst willkürlich gewählt werden konnten, um beimGericht als Schöffen zu sitzen.
Unzweifelhaft ist, daß die frühere Zusammensetzung derGerichte mit der antiken Stadtverfassung gefallen war, und daßdie richterlichen Ämter, oft mit denen der Administration ver-einigt, vom Papst eingesetzt wurden.
Aus gewissen Würden und Stellungen ergab sich aber ohneweiteres die Richtergewalt. Der Dux, der Comes oder der Tribunwar stets zugleich wirklicher Judex in seinem Kreise.