Von 1143 bis 1188
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bestehenden Verhältnisse, die schließlich e Ordnung einem wei-teren Abkommen überweisend. Dieses wurde dann auf demReichstag zu Konstanz (Juni 1183) getroffen, auf welchem dieHoheitsrechte (Regalien) des Reichs innerhalb bestimmter Be-grenzungen festgestellt, der rechtliche Bestand des Bundes unddie Selbständigkeit der Stadtgemeinden in Verwaltung und Ge-richtsbarkeit, sowie die Befugnis, Mannschaft auszuheben undFestungswerke anzulegen, anerkannt und alle vergangenen Be-leidigungen durch eine allgemeine Amnestie ausgeglichen oderder Vergessenheit übergeben wurden. In wichtigen Fällen derStrafgerichtsbarkeit sollte die letzte Entscheidung bei dem Kai-ser oder seinem Stellvertreter ruhen, und auf den Italienzügen dieübliche Beisteuer (Fodrum) nebst dem freiwilligen Geschenkvon den Städten dem kaiserlichen Heer gereicht und für einengenügenden Markt gesorgt werden.
"Wie im Triumphzug kehrte Alexander III. von dem Kon-greß am 12. März 1178 in seine Hauptstadt zurück. Der Ge-genpapst Calixtus III. kniete in Tusculum am 29. August 1178vor ihm nieder und huldigte ihm als dem rechtmäßigen Ober-haupte. „Alexander dachte großmütig genug, den verlassenenGreis nicht vollends zu Boden zu werfen. Er verzieh ihm undgab ihm in Benevent eine ehrenvolle Pfründe.“
Am 30. August 1181 starb der dritte Alexander bei CivitäCastellana, nachdem auf einem feierlichen Konzil im Lateran,unter Teilnahme von 300 Bischöfen, die kirchlichen Angelegen-heiten geordnet und unter anderem bestimmt war, daß bei derPapstwahl zwei Drittel der Kardinäle entscheiden sollten.
Während Alexander III. das Papsttum in einem Ansehenbei der ganzen Welt hinterließ, welches vorher niemals erreichtwar, erwies sich die Gunst, welche das römische Volk ihm 1178bei seiner Rückkehr gezeigt hatte, als lediglich augenblicklicheVolkslaune.
Der Senat war ihm ebenso feindselig wie die Barone inihren Burgen.
Er hatte schon 1179 die Stadt wieder verlassen, in der ersich wie in Feindesland fühlte.